Art.69 – EU-DSGVO – Unabhängigkeit

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Art.69 - DSGVO - Unabhängigkeit

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

Stand: 27.04.2016

(ehem. Art. 65)

 Vorsitz

 

 

Unabhängigkeit

 1. Der Europäische Datenschutzausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Der Europäische Datenschutzbeauftragte, bekleidet, sofern er nicht zum Vorsitzenden gewählt wurde, einen der beiden Stellvertreterposten.

1. Der Europäische Datenschutzausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und mindestens zwei stellvertretende Vorsitzende.

1. Der Europäische Datenschutzausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

1. Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig.

2.Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig.

(keine Änderung) 2. (keine Änderung) 2. Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.
2a. Die Stelle des Vorsitzes ist eine Vollzeitstelle.

(keine Änderung)

 3. (entfällt)

 

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Erwägungsgrund: 139

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

Vergleich zum BDSG

 

Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen

 

 

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Art.69 - DSGVO - Unabhängigkeit

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(ehem. Art. 65)

 Vorsitz

 

 

Unabhängigkeit

 1. Der Europäische Datenschutzausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Der Europäische Datenschutzbeauftragte, bekleidet, sofern er nicht zum Vorsitzenden gewählt wurde, einen der beiden Stellvertreterposten.

1. Der Europäische Datenschutzausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und mindestens zwei stellvertretende Vorsitzende.

1. Der Europäische Datenschutzausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

1. Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig.

2.Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig.

(keine Änderung) 2. (keine Änderung) 2. Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.
2a. Die Stelle des Vorsitzes ist eine Vollzeitstelle.

(keine Änderung)

 3. (entfällt)

 

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