Art.72 – EU-DSGVO – Verfahrensweise

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Art.72 - DSGVO - Verfahrensweise

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 Stand 25.01.2012 Stand  12.03.2014 Stand 15.06.2015

Stand: 27.04.2016

(ehem. Art. 68)

 Vertraulichkeit

 

 

Verfahrensweise

1. Die Beratungen des Europäischen Datenschutzausschusses sind vertraulich.

1. Die Beratungen des Europäischen Datenschutzausschusses können, soweit notwendig, vertraulich sein, falls in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Europäischen Datenschutzausschusses werden öffentlich zugänglich gemacht.

1. Die Beratungen des Europäischen Datenschutzausschusses sind vertraulich.

1. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

2.Den Mitgliedern des Europäischen Datenschutzausschusses, Sachverständigen und den Vertretern von Dritten vorgelegte Dokumente sind vertraulich, sofern sie nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 offengelegt oder auf andere Weise vom Europäischen Datenschutzausschuss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

  (keine Änderung)  2. Der Zugang zu Dokumenten, die Mitgliedern des Europäischen Datenschutzausschusses, Sachverständigen und Vertretern von Dritten vorgelegt werden, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 geregelt. 2. Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.

3. Die Mitglieder des Europäischen Datenschutzausschusses, die Sachverständigen und die Vertreter von Dritten beachten die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß diesem Artikel. Der Vorsitzende stellt sicher, dass die Sachverständigen und die Vertreter von Dritten von der ihnen auferlegten Vertraulichkeitspflicht in Kenntnis gesetzt werden.

 (keine Änderung)    (entfällt)  

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Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

Vergleich zum BDSG

 

Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen

 

 

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Stand: 27.04.2016

(ehem. Art. 68)

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1. Die Beratungen des Europäischen Datenschutzausschusses sind vertraulich.

1. Die Beratungen des Europäischen Datenschutzausschusses können, soweit notwendig, vertraulich sein, falls in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Europäischen Datenschutzausschusses werden öffentlich zugänglich gemacht.

1. Die Beratungen des Europäischen Datenschutzausschusses sind vertraulich.

1. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

2.Den Mitgliedern des Europäischen Datenschutzausschusses, Sachverständigen und den Vertretern von Dritten vorgelegte Dokumente sind vertraulich, sofern sie nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 offengelegt oder auf andere Weise vom Europäischen Datenschutzausschuss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

  (keine Änderung)  2. Der Zugang zu Dokumenten, die Mitgliedern des Europäischen Datenschutzausschusses, Sachverständigen und Vertretern von Dritten vorgelegt werden, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 geregelt. 2. Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.

3. Die Mitglieder des Europäischen Datenschutzausschusses, die Sachverständigen und die Vertreter von Dritten beachten die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß diesem Artikel. Der Vorsitzende stellt sicher, dass die Sachverständigen und die Vertreter von Dritten von der ihnen auferlegten Vertraulichkeitspflicht in Kenntnis gesetzt werden.

 (keine Änderung)    (entfällt)  

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