Art.74 – EU-DSGVO – Aufgaben des Vorsitzes

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Art.74 - DSGVO - Aufgaben des Vorsitzes

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

 Stand:27.04.2016

(ehem. Art. 70)

Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde  (keine Änderung) Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde Aufgaben des Vorsitzes

1. Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen sie betreffende Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde.

1. Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen administrativen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen sie betreffende Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde.

1. Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen administrativen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine sie betreffende rechtsverbindliche Entscheidung einer Aufsichtsbehörde.

(1)   Der Vorsitz hat folgende Aufgaben:

a) Einberufung der Sitzungen des Ausschusses und Erstellung der Tagesordnungen,

b) Übermittlung der Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 65 an die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden,

c) Sicherstellung einer rechtzeitigen Ausführung der Aufgaben des Ausschusses, insbesondere der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63.

2. Jede betroffene Person hat das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf, um die Aufsichtsbehörde zu verpflichten, im Fall einer Beschwerde tätig zu werden, wenn keine zum Schutz ihrer Rechte notwendige Entscheidung ergangen ist oder wenn die Aufsichtsbehörde sie nicht gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

2. Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen administrativen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf, um die Aufsichtsbehörde zu verpflichten, im Fall einer Beschwerde tätig zu werden, wenn keine zum Schutz ihrer Rechte notwendige Entscheidung ergangen ist oder wenn die Aufsichtsbehörde sie nicht gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

2. Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen administrativen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 51 und 51a zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten oder einer nach dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats vorgesehenen kürzeren Frist über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 73 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

(2)   Der Ausschuss legt die Aufteilung der Aufgaben zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern in seiner Geschäftsordnung fest.

3. Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(keine Änderung)

3. (keine Änderung)

 

 

 

3a. Kommt es zu einem Verfahren gegen den Beschluss einer Aufsichtsbehörde, dem eine Stellungnahme oder ein Beschluss des europäischen Datenschutzausschusses im Rahmen des Kohärenzverfahrens vorangegangen ist, so leitet die Aufsichtsbehörde diese Stellungnahme oder diesen Beschluss dem Gericht zu.

 

4. Eine betroffene Person, die von einerEntscheidung einer Aufsichtsbehörde betroffen ist, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann die Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts ersuchen, in ihrem Namen gegen die zuständige Aufsichtsbehörde in dem anderen Mitgliedstaat Klage zu erheben.

4. Eine betroffene Person, die von einer Entscheidung einer Aufsichtsbehörde betroffen ist, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann unbeschadet des Kohärenzverfahrens die Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts ersuchen, in ihrem Namen gegen die zuständige Aufsichtsbehörde in dem anderen Mitgliedstaat Klage zu erheben.

 (entfällt)

 

5. Die endgültigen Entscheidungen der Gerichte im Sinne dieses Artikels werden von den Mitgliedstaaten vollstreckt.

(keine Änderung)

 (entfällt)

 

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Vergleich zum BDSG

 

Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen

 

 

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