Art.77 – EU-DSGVO – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

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Art.77 - DSGVO - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

Stand: 27.04.2016

(ehem. Art. 73)

Haftung und Recht auf Schadenersatz

 

 

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

1. Jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder einer anderen mit dieser Verordnung nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

1. Jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder einer anderen mit dieser Verordnung nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden, auch immaterieller Schaden, entstanden ist, hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter Schadensersatz zu verlangen.

1. Jede Person, der wegen einer Verarbeitung, die nicht mit dieser Verordnung zu vereinbaren ist, ein materieller oder moralischer Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

1. Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

2. Ist mehr als ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter an der Verarbeitung beteiligt, haftet jeder für die Verarbeitung Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter gesamtschuldnerisch für den gesamten Schaden.

 2. Ist mehr als ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter an der Verarbeitung beteiligt, haftet jeder für die Verarbeitung Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter gesamtschuldnerisch für den gesamten Schaden, sofern nicht eine geeignete schriftliche Vereinbarung gemäß Artikel 24 zwischen ihnen existiert, die die Verantwortlichkeiten festlegt.

2. Jeder an der Verarbeitung beteiligte für die Verarbeitung Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch die nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch die Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.

2. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.

3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter kann teilweise oder vollständig von dieser Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass ihm der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht

 (keine Änderung) 3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.  

 

 

4. Ist mehr als ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter an derselben Verarbeitung beteiligt und sind sie gemäß den Absätzen 2 und 3 für einen durch die Verarbeitung verursachten Schaden verantwortlich, so haftet jeder für die Verarbeitung Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter für den gesamten Schaden.

 

 

 

5. Hat ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter gemäß Absatz 4 vollständigen Schadenersatz für den erlittenen Schaden gezahlt, so ist dieser für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter berechtigt, von den übrigen an derselben Verarbeitung beteiligten für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern den Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen ihrem Anteil an der Verantwortung für den Schaden entspricht.

 

 

 

6. Mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadenersatz sind die Gerichte zu befassen, die nach den in Artikel 75 Absatz 2 genannten nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind.

 

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Erwägungsgründe: 141, 142

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

Vergleich zum BDSG

 

Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen

 

 

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