Art.84 - DSGVO - Sanktionen
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 | Stand: 27.04.2016 |
Geheimhaltungspflichten |
Geheimhaltungspflichten |
Geheimhaltungspflichten |
Sanktionen |
1. Die Mitgliedstaaten können in den Grenzen dieser Verordnung die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 gegenüber den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach einzelstaatlichem Recht oder nach von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen, regeln, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen. Diese Vorschriften gelten nur in Bezug auf personenbezogene Daten, die der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei einer Tätigkeit erlangt oder erhoben hat, die einer solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt. |
1. Gemäß den Vorschriften dieser Verordnung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 gegenüber den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach einzelstaatlichem Recht oder nach von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen, geregelt sind, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit |
1. Die Mitgliedstaaten können die Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 53 Absatz 1 Buchstaben da und db gegenüber den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder nach von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht oder berufsständischen Regeln, die von Berufsverbänden überwacht und durchgesetzt werden, unterliegen, regeln, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen. Diese Vorschriften gelten nur in Bezug auf personenbezogene Daten, die der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei einer Tätigkeit erlangt oder erhoben hat, die einer solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt. |
1. Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung — insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen — fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Vorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis. |
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2. (keine Änderung) | 2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit. |
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Kommentar
Art.84 - DSGVO - Sanktionen
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 | Stand: 27.04.2016 |
Geheimhaltungspflichten |
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1. Die Mitgliedstaaten können in den Grenzen dieser Verordnung die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 gegenüber den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach einzelstaatlichem Recht oder nach von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen, regeln, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen. Diese Vorschriften gelten nur in Bezug auf personenbezogene Daten, die der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei einer Tätigkeit erlangt oder erhoben hat, die einer solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt. |
1. Gemäß den Vorschriften dieser Verordnung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 gegenüber den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach einzelstaatlichem Recht oder nach von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen, geregelt sind, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit |
1. Die Mitgliedstaaten können die Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 53 Absatz 1 Buchstaben da und db gegenüber den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder nach von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht oder berufsständischen Regeln, die von Berufsverbänden überwacht und durchgesetzt werden, unterliegen, regeln, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen. Diese Vorschriften gelten nur in Bezug auf personenbezogene Daten, die der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei einer Tätigkeit erlangt oder erhoben hat, die einer solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt. |
1. Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung — insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen — fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Vorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis. |
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2. (keine Änderung) | 2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit. |
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