Art.86 – EU-DSGVO – Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten

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Art.86 - DSGVO - Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015  Stand: 27.04.2016
Befugnisübertragung
(keine Änderung) Ausübung der Befugnisübertragung Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.  1. (keine Änderung)

1. (keine Änderung)

Personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, können von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. 2. Die Befugnis zum  Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13a Absatz 5, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 38 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 7, Artikel 81 Absatz 3 sowie Artikel 82 Absatz 3 wird der Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieser  Verordnung für unbestimmte Zeit übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 39a Absatz 7 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

 
 3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. 3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13a Absatz 5, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 38 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 7, Artikel 81 Absatz 3 sowie Artikel 82 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. 3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 39a Absatz 7  kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.  
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. 4. (keine Änderung)

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 
 5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.  5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13a Absatz 5, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 38 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 7, Artikel 81 Absatz 3 sowie Artikel 82 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach  Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um sechs Monat verlängert. 5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 39a Absatz 7  erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.  
   5.a) Beim Erlass der in diesem Artikel vorgesehenen Rechtsakte fördert die Kommission die Technologieneutralität.  (entfällt)  

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015  Stand: 27.04.2016
Befugnisübertragung
(keine Änderung) Ausübung der Befugnisübertragung Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.  1. (keine Änderung)

1. (keine Änderung)

Personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, können von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. 2. Die Befugnis zum  Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13a Absatz 5, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 38 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 7, Artikel 81 Absatz 3 sowie Artikel 82 Absatz 3 wird der Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieser  Verordnung für unbestimmte Zeit übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 39a Absatz 7 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

 
 3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. 3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13a Absatz 5, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 38 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 7, Artikel 81 Absatz 3 sowie Artikel 82 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. 3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 39a Absatz 7  kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.  
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. 4. (keine Änderung)

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 
 5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.  5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13a Absatz 5, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 38 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 7, Artikel 81 Absatz 3 sowie Artikel 82 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach  Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um sechs Monat verlängert. 5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 39a Absatz 7  erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.  
   5.a) Beim Erlass der in diesem Artikel vorgesehenen Rechtsakte fördert die Kommission die Technologieneutralität.  (entfällt)  

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Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

 

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