Art.87 – EU-DSGVO – Verarbeitung der nationalen Kennziffer

> Art.87 - EU-DSGVO - Verarbeitung der nationalen Kennziffer

Art.87 - DSGVO - Verarbeitung der nationalen Kennziffer

<< ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

 Stand: 25.01.2012

Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015  Stand: 27.04.2016

 Ausschussverfahren

 (keine Änderung) (keine Änderung) Verarbeitung der nationalen Kennziffer

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(keine Änderung  (keine Änderung) Die Mitgliedstaaten können näher bestimmen, unter welchen spezifischen Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen. In diesem Fall darf die nationale Kennziffer oder das andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung nur unter Wahrung geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung verwendet werden.

 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 (keine Änderung) (keine Änderung)  

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

 entfällt

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

 

 

<< ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

Erwägungsgrund: 129

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

Vergleich zum BDSG

 

Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen

 

 

(Visited 2.272 times, 1 visits today)

Kommentar

Art.87 - DSGVO - Verarbeitung der nationalen Kennziffer

<< ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

 Stand: 25.01.2012

Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015  Stand: 27.04.2016

 Ausschussverfahren

 (keine Änderung) (keine Änderung) Verarbeitung der nationalen Kennziffer

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(keine Änderung  (keine Änderung) Die Mitgliedstaaten können näher bestimmen, unter welchen spezifischen Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen. In diesem Fall darf die nationale Kennziffer oder das andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung nur unter Wahrung geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung verwendet werden.

 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 (keine Änderung) (keine Änderung)  

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

 entfällt

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

 

 

<< ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

Erwägungsgrund: 129

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

Vergleich zum BDSG

 

Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen

 

 

(Visited 2.272 times, 1 visits today)

Anmerkungen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert