Art. 9 – EU-DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

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Art. 9 - DS-GVO - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014  Stand: 15.06.2015  Stand: 27.04.2016
Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten Verarbeitung besonderer Datenkategorien Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten 

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Überzeugungen, die Religions- oder Glaubenszugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen, sowie von genetischen Daten, Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben oder Daten über Strafurteile oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln ist untersagt.

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität oder die Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft hervorgehen, sowie von genetischen oder biometrischen Daten, Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben oder Daten über verwaltungsrechtliche Sanktionen, Urteile, Straftaten oder mutmaßliche Straftaten, Verurteilungen oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln ist untersagt.

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von genetischen Daten und Daten über Gesundheit oder Sexualleben ist untersagt.

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

2. Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

2. Absatz 1 gilt nicht, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

2. Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

2. Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten vorbehaltlich der in den Artikeln 7 und 8 genannten Bedingungen eingewilligt, es sei denn, nach den Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden, oder

a) Die betroffene Person hat für einen oder mehrere spezifische Zwecke in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten vorbehaltlich der in den Artikeln 7 und 8 genannten Bedingungen eingewilligt, es sei denn, nach den Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden, oder

aa) die Verarbeitung ist erforderlich für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Verlangen der betroffenen Person erfolgt;

a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten (...) ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach den Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden, oder

aa) (entfällt)

a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,

b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der für die Verarbeitung Verantwortliche seine ihm aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben und seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach den Vorschriften der Union oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das angemessene Garantien vorsehen muss, zulässig ist, oder

 

b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der für die Verarbeitung Verantwortliche seine ihm aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben und seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach den Vorschriften der Union, dem Recht der Mitgliedstaaten, oder Kollektivvereinbarungen, die angemessene Garantien der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person, wie etwa des Rechts auf   Nichtdiskriminierung, vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien des Artikels 82, vorsehen, zulässig ist; oder

b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der für die Verarbeitung Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einem Kollektivvertrag nach dem Recht eines Mitgliedstaats, das angemessene Garantien vorsieht, zulässig ist, oder

b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,

c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben, oder

c) (keine Änderung)

c) (keine Änderung)

c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,

d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage angemessener Garantien durch eine politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Erwerbszweck im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung nur auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen weitergegeben werden, oder

d) (keine Änderung)

d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage angemessener Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Erwerbszweck im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung nur auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen weitergegeben werden, oder

d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,

e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat, oder

e) (keine Änderung)

e) (keine Änderung)

e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,

f) die Verarbeitung ist zur Begründung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen erforderlich oder

f) (keine Änderung)

f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte in ihrer gerichtlichen Eigenschaft erforderlich oder

f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte in ihrer gerichtlichen Eigenschaft erforderlich,

g) die Verarbeitung ist erforderlich, um auf der Grundlage des Unionsrechts oder des
Rechts eines Mitgliedstaats, das
angemessene Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen
Person vorsieht, eine im öffentlichen
Interesse liegende Aufgabe zu erfüllen, oder

g) die Verarbeitung ist erforderlich, um auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene Garantien zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, eine Aufgabe zu erfüllen, an der ein hohes öffentliches Interesse besteht; oder

g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und besondere Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich oder

g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich,

h) die Verarbeitung betrifft
Gesundheitsdaten und ist vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien des Artikels 81 für Gesundheitszwecke erforderlich oder

 h) (keine Änderung)

h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten der Gesundheits- oder Sozialfürsorge auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 4 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich oder

(ha) entfällt

(hb) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und besondere Garantien zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person vorsieht, erforderlich oder

h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,

i) die Verarbeitung ist vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien des
Artikels 83 für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich oder

i) die Verarbeitung ist vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien des Artikels 83 für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich oder

 ia) die Verarbeitung ist – vorbehaltlich der in Artikel 83a genannten Bedingungen und Garantien – für Archivdienste erforderlich, oder

 i) die Verarbeitung ist vorbehaltlich der im Unionsrecht oder im mitgliedstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen und Garantien, einschließlich derjenigen des Artikels 83, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke erforderlich,

ia) (entfällt)

i) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts - und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder

j) die Verarbeitung von Daten über
Strafurteile oder damit zusammenhängende  Sicherungsmaßregeln erfolgt entweder unter behördlicher
Aufsicht oder aufgrund einer gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtung, der der für die Verarbeitung Verantwortliche
unterliegt, oder zur Erfüllung einer
Aufgabe, der ein wichtiges öffentliches Interesse zugrunde liegt, soweit dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das angemessene Garantien vorsehen muss, zulässig ist. Ein
vollständiges Strafregister darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

j) die Verarbeitung von Daten über
verwaltungsrechtliche Sanktionen,
Urteile, Straftaten, Verurteilungen oder damit zusammenhängende
Sicherungsmaßregeln erfolgt entweder unter behördlicher Aufsicht oder aufgrund einer gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtung, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, oder zur Erfüllung einer Aufgabe, der ein wichtiges öffentliches Interesse zugrunde liegt, soweit dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das angemessene Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsehen muss, zulässig ist. Strafregister dürfen nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

 j) (entfällt)

j) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.

3. Die Kommission wird ermächtigt,
delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Modalitäten sowie angemessene Garantien für die Verarbeitung der in Absatz 1 genannten besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten und die in Absatz 2 genannten Ausnahmen näher zu regeln.

3. Der Europäische Datenschutzausschuss wird beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken für die Verarbeitung der in Absatz 1 genannten besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten und die in Absatz 2 genannten Ausnahmen nach Maßgabe von Artikel 66 näher zu regeln.

 3. (entfällt)

3. Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2
Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.
   

4. Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten können auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats zu den in Absatz 2 Buchstabe h (...) genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung (...) verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.

4. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.
   

5. Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen in Bezug auf genetische Daten oder Gesundheitsdaten beibehalten oder einführen. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass die Mitgliedstaaten (...) weitere Bedingungen für die Verarbeitung dieser Daten vorsehen.

 

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Erwägungsgründe: 51 bis 56

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments

Bewertungen: LobbyPlag

Auch in der DSGVO gibt es Daten die besonders schutzwürdig sind. Es sind einige Neuerungen mitenthalten, wie z.B. Änderungen durch die Datenschutzfolgenabschätzung. Eine weitere Neuerung zeigt sich im Gesetzeswortlaut des Artikel 9, welcher sich um die genetischen und biometrischen Daten erweitert hat. Verantwortlichen ist nun zu raten, den Auswirkungen der hinzukommenden Einordnungen zu folgen. Die Regelungen der Sozialgesetzbücher bleiben jedoch auch nach 2018 erhalten. Hier finden Sie eine kurze Übersicht des BayLDA.

Inwieweit eine Videoüberwachung mit Nutzung biometrischer Gesichtserkennung tatsächlich unmöglich ist (vgl. Statement der Berliner Datenschutzbeauftragten Maja Smoltczyk bei HEISE.DE , bleibt hinsichtlich der vielen Ausnahmen vom „grundsätzlichen Verbot“ nach Art. 1 fraglich, insbesondere wenn ein nationales Gesetz dies erlauben sollte.

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Kommentar

Art. 9 - DS-GVO - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014  Stand: 15.06.2015  Stand: 27.04.2016
Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten Verarbeitung besonderer Datenkategorien Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten 

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Überzeugungen, die Religions- oder Glaubenszugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen, sowie von genetischen Daten, Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben oder Daten über Strafurteile oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln ist untersagt.

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität oder die Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft hervorgehen, sowie von genetischen oder biometrischen Daten, Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben oder Daten über verwaltungsrechtliche Sanktionen, Urteile, Straftaten oder mutmaßliche Straftaten, Verurteilungen oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln ist untersagt.

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von genetischen Daten und Daten über Gesundheit oder Sexualleben ist untersagt.

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

2. Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

2. Absatz 1 gilt nicht, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

2. Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

2. Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten vorbehaltlich der in den Artikeln 7 und 8 genannten Bedingungen eingewilligt, es sei denn, nach den Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden, oder

a) Die betroffene Person hat für einen oder mehrere spezifische Zwecke in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten vorbehaltlich der in den Artikeln 7 und 8 genannten Bedingungen eingewilligt, es sei denn, nach den Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden, oder

aa) die Verarbeitung ist erforderlich für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Verlangen der betroffenen Person erfolgt;

a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten (...) ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach den Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden, oder

aa) (entfällt)

a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,

b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der für die Verarbeitung Verantwortliche seine ihm aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben und seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach den Vorschriften der Union oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das angemessene Garantien vorsehen muss, zulässig ist, oder

 

b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der für die Verarbeitung Verantwortliche seine ihm aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben und seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach den Vorschriften der Union, dem Recht der Mitgliedstaaten, oder Kollektivvereinbarungen, die angemessene Garantien der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person, wie etwa des Rechts auf   Nichtdiskriminierung, vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien des Artikels 82, vorsehen, zulässig ist; oder

b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der für die Verarbeitung Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einem Kollektivvertrag nach dem Recht eines Mitgliedstaats, das angemessene Garantien vorsieht, zulässig ist, oder

b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,

c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben, oder

c) (keine Änderung)

c) (keine Änderung)

c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,

d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage angemessener Garantien durch eine politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Erwerbszweck im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung nur auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen weitergegeben werden, oder

d) (keine Änderung)

d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage angemessener Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Erwerbszweck im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung nur auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen weitergegeben werden, oder

d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,

e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat, oder

e) (keine Änderung)

e) (keine Änderung)

e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,

f) die Verarbeitung ist zur Begründung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen erforderlich oder

f) (keine Änderung)

f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte in ihrer gerichtlichen Eigenschaft erforderlich oder

f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte in ihrer gerichtlichen Eigenschaft erforderlich,

g) die Verarbeitung ist erforderlich, um auf der Grundlage des Unionsrechts oder des
Rechts eines Mitgliedstaats, das
angemessene Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen
Person vorsieht, eine im öffentlichen
Interesse liegende Aufgabe zu erfüllen, oder

g) die Verarbeitung ist erforderlich, um auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene Garantien zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, eine Aufgabe zu erfüllen, an der ein hohes öffentliches Interesse besteht; oder

g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und besondere Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich oder

g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich,

h) die Verarbeitung betrifft
Gesundheitsdaten und ist vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien des Artikels 81 für Gesundheitszwecke erforderlich oder

 h) (keine Änderung)

h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten der Gesundheits- oder Sozialfürsorge auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 4 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich oder

(ha) entfällt

(hb) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und besondere Garantien zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person vorsieht, erforderlich oder

h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,

i) die Verarbeitung ist vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien des
Artikels 83 für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich oder

i) die Verarbeitung ist vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien des Artikels 83 für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich oder

 ia) die Verarbeitung ist – vorbehaltlich der in Artikel 83a genannten Bedingungen und Garantien – für Archivdienste erforderlich, oder

 i) die Verarbeitung ist vorbehaltlich der im Unionsrecht oder im mitgliedstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen und Garantien, einschließlich derjenigen des Artikels 83, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke erforderlich,

ia) (entfällt)

i) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts - und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder

j) die Verarbeitung von Daten über
Strafurteile oder damit zusammenhängende  Sicherungsmaßregeln erfolgt entweder unter behördlicher
Aufsicht oder aufgrund einer gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtung, der der für die Verarbeitung Verantwortliche
unterliegt, oder zur Erfüllung einer
Aufgabe, der ein wichtiges öffentliches Interesse zugrunde liegt, soweit dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das angemessene Garantien vorsehen muss, zulässig ist. Ein
vollständiges Strafregister darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

j) die Verarbeitung von Daten über
verwaltungsrechtliche Sanktionen,
Urteile, Straftaten, Verurteilungen oder damit zusammenhängende
Sicherungsmaßregeln erfolgt entweder unter behördlicher Aufsicht oder aufgrund einer gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtung, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, oder zur Erfüllung einer Aufgabe, der ein wichtiges öffentliches Interesse zugrunde liegt, soweit dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das angemessene Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsehen muss, zulässig ist. Strafregister dürfen nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

 j) (entfällt)

j) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.

3. Die Kommission wird ermächtigt,
delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Modalitäten sowie angemessene Garantien für die Verarbeitung der in Absatz 1 genannten besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten und die in Absatz 2 genannten Ausnahmen näher zu regeln.

3. Der Europäische Datenschutzausschuss wird beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken für die Verarbeitung der in Absatz 1 genannten besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten und die in Absatz 2 genannten Ausnahmen nach Maßgabe von Artikel 66 näher zu regeln.

 3. (entfällt)

3. Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2
Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.
   

4. Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten können auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats zu den in Absatz 2 Buchstabe h (...) genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung (...) verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.

4. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.
   

5. Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen in Bezug auf genetische Daten oder Gesundheitsdaten beibehalten oder einführen. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass die Mitgliedstaaten (...) weitere Bedingungen für die Verarbeitung dieser Daten vorsehen.

 

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Erwägungsgründe: 51 bis 56

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments

Bewertungen: LobbyPlag

Auch in der DSGVO gibt es Daten die besonders schutzwürdig sind. Es sind einige Neuerungen mitenthalten, wie z.B. Änderungen durch die Datenschutzfolgenabschätzung. Eine weitere Neuerung zeigt sich im Gesetzeswortlaut des Artikel 9, welcher sich um die genetischen und biometrischen Daten erweitert hat. Verantwortlichen ist nun zu raten, den Auswirkungen der hinzukommenden Einordnungen zu folgen. Die Regelungen der Sozialgesetzbücher bleiben jedoch auch nach 2018 erhalten. Hier finden Sie eine kurze Übersicht des BayLDA.

Inwieweit eine Videoüberwachung mit Nutzung biometrischer Gesichtserkennung tatsächlich unmöglich ist (vgl. Statement der Berliner Datenschutzbeauftragten Maja Smoltczyk bei HEISE.DE , bleibt hinsichtlich der vielen Ausnahmen vom „grundsätzlichen Verbot“ nach Art. 1 fraglich, insbesondere wenn ein nationales Gesetz dies erlauben sollte.

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