> Art.91 - EU-DSGVO - Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
Art.91 - DSGVO - Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 | Stand: 27.04.2016 |
Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften | |||
1. Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden. | |||
2. Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, unterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann, sofern sie die in Kapitel VI niedergelegten Bedingungen erfüllt. |
Erwägungsgrund: 165
Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderugsanträge: LobbyPlag
Vergleich zum BDSG
Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen
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