Art.96 – EU-DSGVO – Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften

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Art.96 – DSGVO – Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften

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Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015  Stand: 27.04.2016
 

Verhältnis zur Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 und Änderung dieser Verordnung
(zuvor Art. 89a)

Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
(zuvor Art. 89a)

Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften

 

1. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union in Bezug auf Angelegenheiten, in denen sie nicht den zusätzlichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
unterliegen.

1. Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/85/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.

Internationale Übereinkünfte, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen mit sich bringen, die von dem 24. Mai 2016 abgeschlossen wurden und die im Einklang mit dem vor diesem Tage geltenden Unionsrecht stehen, bleiben in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt werden.

 

2. Die Kommission legt bis spätestens zu PE501.927v05-00 228/721 RR\1010934DE.doc DE dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Datum und unverzüglich einen Vorschlag für die Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Dienststellen und Agenturen der Union vor.

(entfällt)

 

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Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderugsanträge: LobbyPlag
Analogie BDSG: §45

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Kommentar

Art.96 – DSGVO – Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften

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Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015  Stand: 27.04.2016
 

Verhältnis zur Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 und Änderung dieser Verordnung
(zuvor Art. 89a)

Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
(zuvor Art. 89a)

Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften

 

1. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union in Bezug auf Angelegenheiten, in denen sie nicht den zusätzlichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
unterliegen.

1. Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/85/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.

Internationale Übereinkünfte, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen mit sich bringen, die von dem 24. Mai 2016 abgeschlossen wurden und die im Einklang mit dem vor diesem Tage geltenden Unionsrecht stehen, bleiben in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt werden.

 

2. Die Kommission legt bis spätestens zu PE501.927v05-00 228/721 RR\1010934DE.doc DE dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Datum und unverzüglich einen Vorschlag für die Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Dienststellen und Agenturen der Union vor.

(entfällt)

 

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Anmerkungen

Ein Gedanke zu „Art.96 – EU-DSGVO – Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften“

  1. Originaltext (lt. PDF):
    Internationale Übereinkünfte, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale
    Organisationen mit sich bringen, die von den Mitgliedstaaten vor dem 24. Mai 2016 abgeschlossen wurden und die im Einklang mit dem vor diesem Tag geltenden Unionsrecht stehen, bleiben in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt werden.

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