Art.98 – EU-DSGVO – Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz

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Art.98 – DSGVO –Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015 Stand: 27.04.2016

 Bewertung
(zuvor Art. 90)

 Bewertung
(zuvor Art. 90)
 Bewertung
(zuvor Art. 90)
Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht zur Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Der erste Bericht wird spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt. Danach wird alle vier Jahre ein weiterer Bericht vorgelegt. Die Kommission legt geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung und zur Anpassung anderer Rechtsinstrumente vor, die sich insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Informationstechnologie und der Arbeiten über die Informationsgesellschaft als notwendig erweisen können. Die Berichte werden veröffentlicht.

 (keine Änderung) 1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht zur Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung anderer Rechtsakte der Union zum Schutz personenbezogener Daten vor, damit ein einheitlicher und kohärenter Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung sichergestellt wird. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung solcher Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union und zum freien Verkehr solcher Daten.
    2. Im Rahmen dieser Bewertungen prüft die Kommission insbesondere die Anwendung und die Wirkungsweise der Bestimmungen des Kapitels VII über Zusammenarbeit und Kohärenz.  
   

3. Der erste Bericht wird spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt. Danach wird alle vier Jahre ein weiterer Bericht vorgelegt. Die Berichte werden veröffentlicht.

 
   

4. Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung und zur Anpassung anderer Rechtsinstrumente vor, wobei sie insbesondere der Entwicklung der Informationstechnologie und den Fortschritten in der Informationsgesellschaft Rechnung trägt.

 

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Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

Die regelmäßige Überprüfung, die in vorherigen Arbeitsversionen enthalten war, wurde im Rahmen des Trilogverfahrens gestrichen.

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Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht zur Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Der erste Bericht wird spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt. Danach wird alle vier Jahre ein weiterer Bericht vorgelegt. Die Kommission legt geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung und zur Anpassung anderer Rechtsinstrumente vor, die sich insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Informationstechnologie und der Arbeiten über die Informationsgesellschaft als notwendig erweisen können. Die Berichte werden veröffentlicht.

 (keine Änderung) 1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht zur Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung anderer Rechtsakte der Union zum Schutz personenbezogener Daten vor, damit ein einheitlicher und kohärenter Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung sichergestellt wird. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung solcher Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union und zum freien Verkehr solcher Daten.
    2. Im Rahmen dieser Bewertungen prüft die Kommission insbesondere die Anwendung und die Wirkungsweise der Bestimmungen des Kapitels VII über Zusammenarbeit und Kohärenz.  
   

3. Der erste Bericht wird spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt. Danach wird alle vier Jahre ein weiterer Bericht vorgelegt. Die Berichte werden veröffentlicht.

 
   

4. Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung und zur Anpassung anderer Rechtsinstrumente vor, wobei sie insbesondere der Entwicklung der Informationstechnologie und den Fortschritten in der Informationsgesellschaft Rechnung trägt.

 

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Die regelmäßige Überprüfung, die in vorherigen Arbeitsversionen enthalten war, wurde im Rahmen des Trilogverfahrens gestrichen.

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