Erwägungsgrund-145

> Erwägungsgrund-145

Erwägungsgrund-145

<< ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

Stand: 27.04.2016

(ehem. EG 116)

Bei Verfahren gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter sollte es dem Kläger überlassen bleiben, ob er die Gerichte des Mitgliedstaats anruft, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat, oder des Mitgliedstaats, in dem die betroffene Person ihren Aufenthaltsort hat; dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde eines Mitgliedstaats handelt, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.

<< ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

(Visited 371 times, 1 visits today)

Kommentar


Anmerkungen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert