Erwägungsgrund 001

> Erwägungsgrund 001

Erwägungsgrund 001

Übersicht    VOR >>

 Stand: 25.01.2012

Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015  Stand: 27.04.2016
Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. keine Änderung
keine Änderung Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sowie Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

Übersicht    VOR >>

 

 

(Visited 10.139 times, 4 visits today)

Kommentar


Anmerkungen

Schreibe einen Kommentar