Erwägungsgrund 012
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 10) |
Der durch diese Verordnung gewährte Schutz betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts. Im Falle juristischer Personen und insbesondere von als juristische Person gegründeten Unternehmen, deren Daten, zum Beispiel deren Name, Rechtsform oder Kontaktdaten, verarbeitet werden, sollte eine Berufung auf diese Verordnung nicht möglich sein. Dies sollte auch dann gelten, wenn der Name der juristischen Person die Namen einer oder mehrerer natürlichen Personen enthält. | keine Änderungen | Der durch diese Verordnung gewährte Schutz betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts. Juristische Personen und insbesondere als juristische Person gegründete Unternehmen, deren Daten, zum Beispiel Name, Rechtsform oder Kontaktdaten, verarbeitet werden, sollten sich nicht auf diese Verordnung berufen können. (…). | Artikel 16 Absatz 2 AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten zu erlassen. |
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Kommentar
Erwägungsgrund 012
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 10) |
Der durch diese Verordnung gewährte Schutz betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts. Im Falle juristischer Personen und insbesondere von als juristische Person gegründeten Unternehmen, deren Daten, zum Beispiel deren Name, Rechtsform oder Kontaktdaten, verarbeitet werden, sollte eine Berufung auf diese Verordnung nicht möglich sein. Dies sollte auch dann gelten, wenn der Name der juristischen Person die Namen einer oder mehrerer natürlichen Personen enthält. | keine Änderungen | Der durch diese Verordnung gewährte Schutz betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts. Juristische Personen und insbesondere als juristische Person gegründete Unternehmen, deren Daten, zum Beispiel Name, Rechtsform oder Kontaktdaten, verarbeitet werden, sollten sich nicht auf diese Verordnung berufen können. (…). | Artikel 16 Absatz 2 AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten zu erlassen. |
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