Erwägungsgrund 014

> Erwägungsgrund 014

Erwägungsgrund 014

<< ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

 Stand 25.01.2012 Stand  12.03.2014 Stand: 15.06.2015

Stand: 27.04.2016 

(ehem. EG 12)

Die Verordnung behandelt weder Fragen des Schutzes von Grundrechten und Grundfreiheiten und des freien Datenverkehrs im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, noch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, für die die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 maßgeblich ist, noch die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Verordnung behandelt weder Fragen des Schutzes von Grundrechten und Grundfreiheiten und des freien Datenverkehrs im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte mit dieser Verordnung in Einklang gebracht und im Einklang mit dieser Verordnung angewendet werden. Die Verordnung behandelt weder Fragen des Schutzes von Grundrechten und Grundfreiheiten und des freien Datenverkehrs im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die (...) nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, wie etwa die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten (...), noch die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten. Der durch diese Verordnung gewährte Schutz sollte für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gelten. Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person.

VERORDNUNG (EG) Nr. 45/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr

<< ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

(Visited 3.696 times, 1 visits today)

Kommentar

Erwägungsgrund 014

<< ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

 Stand 25.01.2012 Stand  12.03.2014 Stand: 15.06.2015

Stand: 27.04.2016 

(ehem. EG 12)

Die Verordnung behandelt weder Fragen des Schutzes von Grundrechten und Grundfreiheiten und des freien Datenverkehrs im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, noch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, für die die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 maßgeblich ist, noch die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Verordnung behandelt weder Fragen des Schutzes von Grundrechten und Grundfreiheiten und des freien Datenverkehrs im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte mit dieser Verordnung in Einklang gebracht und im Einklang mit dieser Verordnung angewendet werden. Die Verordnung behandelt weder Fragen des Schutzes von Grundrechten und Grundfreiheiten und des freien Datenverkehrs im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die (...) nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, wie etwa die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten (...), noch die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten. Der durch diese Verordnung gewährte Schutz sollte für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gelten. Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person.

VERORDNUNG (EG) Nr. 45/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr

<< ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

(Visited 3.696 times, 1 visits today)

Anmerkungen

Schreibe einen Kommentar