Erwägungsgrund 015

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Erwägungsgrund 015

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

 Stand: 27.04.2016

(ehem. EG 13)

Die Verordnung sollte nicht für die von einer natürlichen Person vorgenommene Verarbeitung von personenbezogenen Daten rein persönlicher oder familiärer Natur zu nichtgewerblichen Zwecken und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit gelten, wie zum Beispiel das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen. Die Verordnung sollte nicht für die von einer natürlichen Person vorgenommene Verarbeitung von personenbezogenen Daten rein persönlicher, familiärer oder häuslicher Natur ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit  gelten, wie zum  Beispiel das Führen eines Schriftverkehrs oder von  Anschriftenverzeichnissen oder Privatverkäufe. Diese Verordnung sollte nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gelten, die von einer natürlichen Person im Zuge einer persönlichen oder familiären Tätigkeit und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche und familiäre Tätigkeiten gelten auch die Nutzung sozialer Netze und OnlineTätigkeiten im Rahmen solcher persönlichen und familiären Tätigkeiten. Für die (...) für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen, sollte die Verordnung jedoch gelten.  Um ein ernsthaftes Risiko einer Umgehung der Vorschriften zu vermeiden, sollte der Schutz natürlicher Personen technologieneutral sein und nicht von den verwendeten Techniken abhängen. Der Schutz natürlicher Personen sollte für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ebenso gelten wie für die manuelle Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wenn die personenbezogenen Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
Ebenfalls nicht ausgenommen werden sollten für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen. Die Verordnung sollte jedoch auf die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen, Anwendung finden.    

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Kommentar

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Die Verordnung sollte nicht für die von einer natürlichen Person vorgenommene Verarbeitung von personenbezogenen Daten rein persönlicher oder familiärer Natur zu nichtgewerblichen Zwecken und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit gelten, wie zum Beispiel das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen. Die Verordnung sollte nicht für die von einer natürlichen Person vorgenommene Verarbeitung von personenbezogenen Daten rein persönlicher, familiärer oder häuslicher Natur ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit  gelten, wie zum  Beispiel das Führen eines Schriftverkehrs oder von  Anschriftenverzeichnissen oder Privatverkäufe. Diese Verordnung sollte nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gelten, die von einer natürlichen Person im Zuge einer persönlichen oder familiären Tätigkeit und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche und familiäre Tätigkeiten gelten auch die Nutzung sozialer Netze und OnlineTätigkeiten im Rahmen solcher persönlichen und familiären Tätigkeiten. Für die (...) für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen, sollte die Verordnung jedoch gelten.  Um ein ernsthaftes Risiko einer Umgehung der Vorschriften zu vermeiden, sollte der Schutz natürlicher Personen technologieneutral sein und nicht von den verwendeten Techniken abhängen. Der Schutz natürlicher Personen sollte für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ebenso gelten wie für die manuelle Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wenn die personenbezogenen Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
Ebenfalls nicht ausgenommen werden sollten für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen. Die Verordnung sollte jedoch auf die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen, Anwendung finden.    

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Anmerkungen

3 Gedanken zu „Erwägungsgrund 015“

  1. Der letzte Satz erscheint mir unklar zu sein: Fallen den Akten oder Aktensammlungen, die nach bestimmten Kriterien geordnet sind, in den Anwendungsbereich der Verordung?

    1. Sehr geehrter Herr Andreae,

      vielen Dank für Ihren Kommentar.

      Unserer Ansicht nach ist Ihre Vermutung richtig. Die Datenschutzgrundverordnung spricht von „Dateisystemen“ die jede strukturierte Sammlung von personenbezogenen Daten ist. Schaut man in den sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung, ist dieser bei ganz, teilweiser aber auch bei nichtautomatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten eröffnet. Dies bedeutet, dass es unerheblich ist, ob die personenbezogenen Daten nun schriftlich oder auch „digital“ Verarbeitet werden.
      Somit würden dann Akten oder Aktensammlungen die nach bestimmten Kriterien geordnet sind, unter den Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung fallen.

      1. Könnte also ein wirres Sammelsurium von eingesammelten, zur Vernichtung bestimmten aber noch lesbaren Papierakten, wie sie zum Beispiel in einem Entsorgungsbetrieb anfallen, tatsächlich nicht unter den Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordung fallen, selbst wenn einzelne Aktenstücke mit hochsensiblen personenbezogenen Daten, auf diese Weise zufällig öffentlich würden?

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