Erwägungsgrund 015
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 13) |
Die Verordnung sollte nicht für die von einer natürlichen Person vorgenommene Verarbeitung von personenbezogenen Daten rein persönlicher oder familiärer Natur zu nichtgewerblichen Zwecken und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit gelten, wie zum Beispiel das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen. | Die Verordnung sollte nicht für die von einer natürlichen Person vorgenommene Verarbeitung von personenbezogenen Daten rein persönlicher, familiärer oder häuslicher Natur ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit gelten, wie zum Beispiel das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder Privatverkäufe. | Diese Verordnung sollte nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gelten, die von einer natürlichen Person im Zuge einer persönlichen oder familiären Tätigkeit und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche und familiäre Tätigkeiten gelten auch die Nutzung sozialer Netze und OnlineTätigkeiten im Rahmen solcher persönlichen und familiären Tätigkeiten. Für die (...) für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen, sollte die Verordnung jedoch gelten. | Um ein ernsthaftes Risiko einer Umgehung der Vorschriften zu vermeiden, sollte der Schutz natürlicher Personen technologieneutral sein und nicht von den verwendeten Techniken abhängen. Der Schutz natürlicher Personen sollte für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ebenso gelten wie für die manuelle Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wenn die personenbezogenen Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. |
Ebenfalls nicht ausgenommen werden sollten für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen. | Die Verordnung sollte jedoch auf die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen, Anwendung finden. |
(Visited 3.891 times, 1 visits today)