Erwägungsgrund 017
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 14 a) |
Die vorliegende Verordnung sollte die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 zur Verantwortlichkeit von Anbietern reiner Vermittlungsdienste nicht berühren. | keine Änderung | Die Richtlinie 2000/31/EG gilt nicht für Dienste der Informationsgesellschaft betreffende Fragen, die von der vorliegenden Verordnung erfasst werden. Diese Richtlinie soll dazu beitragen, dass der Binnenmarkt einwandfrei funktioniert, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt. Ihre Anwendung sollte durch die vorliegende Verordnung nicht beeinträchtigt werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 zur Verantwortlichkeit von Anbietern reiner Vermittlungsdienste nicht berühren. | Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, sollten an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst und im Lichte der vorliegenden Verordnung angewandt werden. Um einen soliden und kohärenten Rechtsrahmen im Bereich des Datenschutzes in der Union zu gewährleisten, sollten die erforderlichen Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 im Anschluss an den Erlass der vorliegenden Verordnung vorgenommen werden, damit sie gleichzeitig mit der vorliegenden Verordnung angewandt werden können. |
Richtlinie 2000/31/EG, auch "Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr" oder landläufig "E-Commerce-Richtlinie", die in DE im Wesentlichen im Telemediengesetz TMG umgesetzt ist.
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Kommentar
Erwägungsgrund 017
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 14 a) |
Die vorliegende Verordnung sollte die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 zur Verantwortlichkeit von Anbietern reiner Vermittlungsdienste nicht berühren. | keine Änderung | Die Richtlinie 2000/31/EG gilt nicht für Dienste der Informationsgesellschaft betreffende Fragen, die von der vorliegenden Verordnung erfasst werden. Diese Richtlinie soll dazu beitragen, dass der Binnenmarkt einwandfrei funktioniert, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt. Ihre Anwendung sollte durch die vorliegende Verordnung nicht beeinträchtigt werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 zur Verantwortlichkeit von Anbietern reiner Vermittlungsdienste nicht berühren. | Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, sollten an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst und im Lichte der vorliegenden Verordnung angewandt werden. Um einen soliden und kohärenten Rechtsrahmen im Bereich des Datenschutzes in der Union zu gewährleisten, sollten die erforderlichen Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 im Anschluss an den Erlass der vorliegenden Verordnung vorgenommen werden, damit sie gleichzeitig mit der vorliegenden Verordnung angewandt werden können. |
Richtlinie 2000/31/EG, auch "Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr" oder landläufig "E-Commerce-Richtlinie", die in DE im Wesentlichen im Telemediengesetz TMG umgesetzt ist.
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