Erwägungsgrund 018

> Erwägungsgrund 018

Erwägungsgrund 018

<< ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

 Stand 25.01.2012 Stand  12.03.2014 Stand: 15.06.2015

Stand: 27.04.2016 

(ehem. EG 15)

Diese Verordnung ermöglicht es, dass bei der Anwendung ihrer Vorschriften der Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten berücksichtigt wird. Diese Verordnung ermöglicht es, dass bei der Anwendung ihrer Vorschriften der Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten berücksichtigt wird.  entfällt Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online- Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten. Diese Verordnung gilt jedoch für die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen.
  Persönliche Daten in Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder öffentlichen Einrichtung befinden, können von dieser Behörde oder Einrichtung gemäß unionsrechtlichen oder mitgliedstaatlichen Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten offen gelegt werden, die das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu amtlichen Dokumenten in Einklang bringen und einen fairen Ausgleich der verschiedenen bestehenden Interessen schaffen.    

 << ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

(Visited 2.933 times, 1 visits today)

Kommentar


Anmerkungen

Schreibe einen Kommentar