Erwägungsgrund 021

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Erwägungsgrund 021

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

 Stand: 27.04.2016

(ehem. EG 17)

Ob eine Verarbeitungstätigkeit der Beobachtung des Verhaltens von Personen gilt, sollte daran festgemacht werden, ob ihre Internetaktivitäten mit Hilfe von Datenverarbeitungstechniken nachvollzogen werden, durch die einer Person ein Profil zugeordnet wird, das die Grundlage für sie betreffende Entscheidungen bildet oder anhand dessen ihre persönliche Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten analysiert oder vorausgesagt werden sollen. Ob eine Verarbeitungstätigkeit der Überwachung von Personen gilt, sollte daran festgemacht werden, ob sie – unabhängig von dem Ursprung der Daten und unabhängig davon, ob andere Daten, einschließlich Daten aus öffentlichen Registern und Bekanntmachungen in der Union, die von außerhalb der Union zugänglich sind, einschließlich mit der Absicht der Verwendung, oder der möglichen nachfolgenden Verwendung über sie erhoben werden – mit Hilfe von Datenverarbeitungstechniken verfolgt werden, durch die einer Person ein Profil zugeordnet wird, das insbesondere die Grundlage für sie betreffende Entscheidungen bildet oder anhand dessen ihre persönliche Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten analysiert oder vorausgesagt werden sollen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von in der Union ansässigen betroffenen Personen durch einen nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen sollte auch dann dieser Verordnung unterliegen, wenn sie dazu dient, das Verhalten dieser Personen in der Europäischen Union zu beobachten. Ob eine Verarbeitungstätigkeit der Beobachtung des Verhaltens von betroffenen Personen gilt, sollte daran festgemacht werden, ob ihre Internetaktivitäten mit Hilfe von Datenverarbeitungstechniken nachvollzogen werden, durch die von einer Person ein Profil erstellt wird, das insbesondere die Grundlage für sie betreffende Entscheidungen bildet oder anhand dessen ihre persönlichen Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten analysiert oder vorausgesagt werden sollen.  Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und insbesondere die der Vorschriften der Artikel 12 bis 15 jener Richtlinie zur Verantwortlichkeit von Anbietern reiner Vermittlungsdienste. Die genannte Richtlinie soll dazu beitragen, dass der Binnenmarkt einwandfrei funktioniert, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt.

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Ob eine Verarbeitungstätigkeit der Beobachtung des Verhaltens von Personen gilt, sollte daran festgemacht werden, ob ihre Internetaktivitäten mit Hilfe von Datenverarbeitungstechniken nachvollzogen werden, durch die einer Person ein Profil zugeordnet wird, das die Grundlage für sie betreffende Entscheidungen bildet oder anhand dessen ihre persönliche Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten analysiert oder vorausgesagt werden sollen. Ob eine Verarbeitungstätigkeit der Überwachung von Personen gilt, sollte daran festgemacht werden, ob sie – unabhängig von dem Ursprung der Daten und unabhängig davon, ob andere Daten, einschließlich Daten aus öffentlichen Registern und Bekanntmachungen in der Union, die von außerhalb der Union zugänglich sind, einschließlich mit der Absicht der Verwendung, oder der möglichen nachfolgenden Verwendung über sie erhoben werden – mit Hilfe von Datenverarbeitungstechniken verfolgt werden, durch die einer Person ein Profil zugeordnet wird, das insbesondere die Grundlage für sie betreffende Entscheidungen bildet oder anhand dessen ihre persönliche Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten analysiert oder vorausgesagt werden sollen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von in der Union ansässigen betroffenen Personen durch einen nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen sollte auch dann dieser Verordnung unterliegen, wenn sie dazu dient, das Verhalten dieser Personen in der Europäischen Union zu beobachten. Ob eine Verarbeitungstätigkeit der Beobachtung des Verhaltens von betroffenen Personen gilt, sollte daran festgemacht werden, ob ihre Internetaktivitäten mit Hilfe von Datenverarbeitungstechniken nachvollzogen werden, durch die von einer Person ein Profil erstellt wird, das insbesondere die Grundlage für sie betreffende Entscheidungen bildet oder anhand dessen ihre persönlichen Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten analysiert oder vorausgesagt werden sollen.  Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und insbesondere die der Vorschriften der Artikel 12 bis 15 jener Richtlinie zur Verantwortlichkeit von Anbietern reiner Vermittlungsdienste. Die genannte Richtlinie soll dazu beitragen, dass der Binnenmarkt einwandfrei funktioniert, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt.

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