Erwägungsgrund 022
Stand 25.01.2012 | Stand 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 19) |
Ist nach internationalem Recht das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats anwendbar, z. B. in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats, sollte die Verordnung auch auf einen nicht in der EU niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen Anwendung finden. | keine Änderung | keine Änderung | Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union sollte gemäß dieser Verordnung erfolgen, gleich, ob die Verarbeitung in oder außerhalb der Union stattfindet. Eine Niederlassung setzt die effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit durch eine feste Einrichtung voraus. Die Rechtsform einer solchen Einrichtung, gleich, ob es sich um eine Zweigstelle oder eine Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, ist dabei nicht ausschlaggebend. |
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Kommentar
Erwägungsgrund 022
Stand 25.01.2012 | Stand 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 19) |
Ist nach internationalem Recht das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats anwendbar, z. B. in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats, sollte die Verordnung auch auf einen nicht in der EU niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen Anwendung finden. | keine Änderung | keine Änderung | Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union sollte gemäß dieser Verordnung erfolgen, gleich, ob die Verarbeitung in oder außerhalb der Union stattfindet. Eine Niederlassung setzt die effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit durch eine feste Einrichtung voraus. Die Rechtsform einer solchen Einrichtung, gleich, ob es sich um eine Zweigstelle oder eine Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, ist dabei nicht ausschlaggebend. |
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