Erwägungsgrund 024
Stand 25.01.2012 | Stand 12.03.2014 |
Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 21) |
Bei der Inanspruchnahme von Online-Diensten werden dem Nutzer unter Umständen Online-Kennungen wie IP-Adressen oder Cookie-Kennungen, die sein Gerät oder Software-Anwendungen und -Tools oder Protokolle liefern, zugeordnet. Dies kann Spuren hinterlassen, die zusammen mit eindeutigen Kennungen und anderen beim Server eingehenden Informationen dazu benutzt werden können, um Profile der betroffenen Personen zu erstellen und sie zu identifizieren. Hieraus folgt, dass Kennnummern, Standortdaten, Online-Kennungen oder sonstige Elemente als solche nicht zwangsläufig und unter allen Umständen als personenbezogene Daten zu betrachten sind. | Diese Verordnung sollte auf eine Verarbeitung angewandt werden, die Kennungen umfasst, die Geräte, Software-Anwendungen und -Tools oder Protokolle liefern, wie etwa IP-Adressen, Cookie-Kennungen und Funkfrequenzkennzeichnungen, es sei denn, diese Kennungen beziehen sich nicht auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. | Bei der Inanspruchnahme von Online-Diensten werden dem Nutzer unter Umständen OnlineKennungen wie IP-Adressen oder Cookie-Kennungen, die sein Gerät oder Software-Anwendungen und -Tools oder Protokolle liefern, zugeordnet. Dies kann Spuren hinterlassen, die in Kombination mit eindeutigen Kennungen und anderen beim Server eingehenden Informationen dazu benutzt werden können, um Profile der Personen zu erstellen und sie zu identifizieren. Kennnummern, Standortdaten, Online-Kennungen oder sonstige Elemente sollten als solche nicht (...) als personenbezogene Daten betrachtet werden, wenn mit ihnen keine Person bestimmt oder bestimmbar gemacht wird. | Die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter sollte auch dann dieser Verordnung unterliegen, wenn sie dazu dient, das Verhalten dieser betroffenen Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt. Ob eine Verarbeitungstätigkeit der Beobachtung des Verhaltens von betroffenen Personen gilt, sollte daran festgemacht werden, ob ihre Internetaktivitäten nachvollzogen werden, einschließlich der möglichen nachfolgenden Verwendung von Techniken zur Verarbeitung personenbezogener Daten, durch die von einer natürlichen Person ein Profil erstellt wird, das insbesondere die Grundlage für sie betreffende Entscheidungen bildet oder anhand dessen ihre persönlichen Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten analysiert oder vorausgesagt werden sollen. |
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