Erwägungsgrund 025
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 22) |
Die Einwilligung sollte explizit mittels einer geeigneten Methode erfolgen, die eine ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abgegebene Willensbekundung der betroffenen Person in Form einer Erklärung oder einer eindeutigen Handlung ermöglicht, die sicherstellt, dass der betreffenden Person bewusst ist, dass sie ihre Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten gibt, etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite und durch jede sonstige Erklärung oder Verhaltensweise, | Die Einwilligung sollte ausdrücklich mittels einer geeigneten Methode erfolgen, die eine ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abgegebene Willensbekundung der betroffenen Person in Form einer Erklärung oder einer eindeutigen bestätigenden Handlung, die auf einer Entscheidung der betroffenen Person basiert, ermöglicht, die sicherstellt, dass der betreffenden Person bewusst ist, dass sie ihre Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten gibt. | Die Einwilligung sollte eindeutig auf beliebige geeignete Weise erfolgen, die eine ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abgegebene Willensbekundung der betroffenen Person in Form einer schriftlichen, auch elektronischen, oder mündlichen Erklärung oder, wenn aufgrund besonderer Umstände erforderlich, in Form einer anderen eindeutigen Handlung ermöglicht, mit der diese Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Dies könnte etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite geschehen oder durch jede sonstige Erklärung oder Verhaltensweise, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Ein stillschweigendes Einverständnis ohne Zutun der betroffenen Person sollte daher keine Einwilligung darstellen. Soweit technisch machbar und wirksam, kann die Einwilligung der betroffenen Person durch die Benutzung der entsprechenden Einstellungen eines Browsers oder einer anderen Anwendung erfolgen. In diesen Fällen ist es ausreichend, wenn die betroffene Person zu Beginn des Nutzungsvorgangs die Informationen erhält, die für eine ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage erteilte Einwilligung für den konkreten Fall erforderlich sind. (…). Die Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben Zwecken vorgenommenen Verarbeitungsvorgänge beziehen. Wenn die Verarbeitung mehreren Zwecken dient, sollte für sämtliche Verarbeitungszwecke eine eindeutige Einwilligung gegeben werden. Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, so muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, in dessen Bereitstellung eingewilligt wird, erfolgen. | Ist nach Völkerrecht das Recht eines Mitgliedstaats anwendbar, z. B. in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats, so sollte die Verordnung auch auf einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen Anwendung finden. |
Eine eindeutige bestätigende Handlung könnte etwa das Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite oder jede sonstige Erklärung oder Verhaltensweise sein, | |||
mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext klar und deutlich ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. | mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext klar und deutlich ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. | ||
Eine stillschweigende Einwilligung ohne Zutun der betroffenen Person stellt daher keine Einwilligung dar. | Schweigen, die bloße Nutzung eines Dienstes oder Untätigkeit sollten daher keine Einwilligung darstellen. | ||
Die Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben Zwecken vorgenommene Verarbeitungsvorgänge beziehen. | Die Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben Zwecken vorgenommene Verarbeitungsvorgänge beziehen. | ||
Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, in dessen Bereitstellung eingewilligt wird, erfolgen. | Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, in dessen Bereitstellung eingewilligt wird, erfolgen. |
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Kommentar
Erwägungsgrund 025
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 22) |
Die Einwilligung sollte explizit mittels einer geeigneten Methode erfolgen, die eine ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abgegebene Willensbekundung der betroffenen Person in Form einer Erklärung oder einer eindeutigen Handlung ermöglicht, die sicherstellt, dass der betreffenden Person bewusst ist, dass sie ihre Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten gibt, etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite und durch jede sonstige Erklärung oder Verhaltensweise, | Die Einwilligung sollte ausdrücklich mittels einer geeigneten Methode erfolgen, die eine ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abgegebene Willensbekundung der betroffenen Person in Form einer Erklärung oder einer eindeutigen bestätigenden Handlung, die auf einer Entscheidung der betroffenen Person basiert, ermöglicht, die sicherstellt, dass der betreffenden Person bewusst ist, dass sie ihre Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten gibt. | Die Einwilligung sollte eindeutig auf beliebige geeignete Weise erfolgen, die eine ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abgegebene Willensbekundung der betroffenen Person in Form einer schriftlichen, auch elektronischen, oder mündlichen Erklärung oder, wenn aufgrund besonderer Umstände erforderlich, in Form einer anderen eindeutigen Handlung ermöglicht, mit der diese Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Dies könnte etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite geschehen oder durch jede sonstige Erklärung oder Verhaltensweise, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Ein stillschweigendes Einverständnis ohne Zutun der betroffenen Person sollte daher keine Einwilligung darstellen. Soweit technisch machbar und wirksam, kann die Einwilligung der betroffenen Person durch die Benutzung der entsprechenden Einstellungen eines Browsers oder einer anderen Anwendung erfolgen. In diesen Fällen ist es ausreichend, wenn die betroffene Person zu Beginn des Nutzungsvorgangs die Informationen erhält, die für eine ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage erteilte Einwilligung für den konkreten Fall erforderlich sind. (…). Die Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben Zwecken vorgenommenen Verarbeitungsvorgänge beziehen. Wenn die Verarbeitung mehreren Zwecken dient, sollte für sämtliche Verarbeitungszwecke eine eindeutige Einwilligung gegeben werden. Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, so muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, in dessen Bereitstellung eingewilligt wird, erfolgen. | Ist nach Völkerrecht das Recht eines Mitgliedstaats anwendbar, z. B. in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats, so sollte die Verordnung auch auf einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen Anwendung finden. |
Eine eindeutige bestätigende Handlung könnte etwa das Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite oder jede sonstige Erklärung oder Verhaltensweise sein, | |||
mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext klar und deutlich ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. | mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext klar und deutlich ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. | ||
Eine stillschweigende Einwilligung ohne Zutun der betroffenen Person stellt daher keine Einwilligung dar. | Schweigen, die bloße Nutzung eines Dienstes oder Untätigkeit sollten daher keine Einwilligung darstellen. | ||
Die Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben Zwecken vorgenommene Verarbeitungsvorgänge beziehen. | Die Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben Zwecken vorgenommene Verarbeitungsvorgänge beziehen. | ||
Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, in dessen Bereitstellung eingewilligt wird, erfolgen. | Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, in dessen Bereitstellung eingewilligt wird, erfolgen. |
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