Erwägungsgrund 026

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Erwägungsgrund 026

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Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

Stand: 27.04.2016 

(ehem. EG 23)

Zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten sollten alle Daten gezählt werden, die sich auf den Gesundheitszustand eines von der Verarbeitung Betroffenen beziehen, außerdem Informationen über die Vormerkung der betreffenden Person zur Erbringung medizinischer Leistungen, Angaben über Zahlungen oder die Berechtigung zum Empfang medizinischer Dienstleistungen, Nummern, Symbole oder Kennzeichen, die einer bestimmten Person zugeteilt wurden, um diese für medizinische Zwecke eindeutig zu identifizieren, jede Art von Informationen über die betreffende Person, die im Rahmen der Erbringung von medizinischen Dienstleistungen erhoben wurden, Informationen, die von der Prüfung oder Untersuchung eines Körperteils oder einer körpereigenen Substanz, darunter biologischer Proben, abgeleitet wurden, die Identifizierung einer Person als Erbringer einer Gesundheitsleistung für die betroffene Person sowie Informationen etwa über Krankheiten, Behinderungen, Krankheitsrisiken, Vorerkrankungen, klinische Beahndlungen oder den physiologischen oder biomedizinischen Zustand der betroffenen Person unabhängig von der Herkunft der Daten, gleich, ob sie von einem Arzt oder sonstigem medizinischen Personal, einem Krankenhaus, einem medizinischen Gerät oder einem In-Vitro-Diagnose-Test stammen. keine Änderung Zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten sollten (...) Daten zählen, die sich auf den Gesundheitszustand einer betroffenen Person beziehen und aus denen Informationen über die bisherige, derzeitige und künftige körperliche oder geistige Gesundheit der betroffenen Person hervorgehen; dazu gehören auch Informationen über die Vormerkung der Person zur Erbringung medizinischer Leistungen, (...) Nummern, Symbole oder Kennzeichen, die einer bestimmten Person zugeteilt wurden, um diese für medizinische Zwecke eindeutig zu identifizieren, (...) Informationen, die von der Prüfung oder Untersuchung eines Körperteils oder einer körpereigenen Substanz, einschließlich genetischer Daten und biologischer Proben, abgeleitet wurden, sowie Informationen etwa über Krankheiten, Behinderungen, Krankheitsrisiken, Vorerkrankungen, klinische Behandlungen oder den physiologischen oder biomedizinischen Zustand der betroffenen Person unabhängig von der Herkunft der Daten, ob sie nun von einem Arzt oder sonstigem medizinischen Personal, einem Krankenhaus, einem medizinischen Gerät oder einem In-Vitro-Diagnose-Test stammen.  Die Grundsätze des Datenschutzes sollten für alle Informationen gelten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Einer Pseudonymisierung unterzogene personenbezogene Daten, die durch Heranziehung zusätzlicher Informationen einer natürlichen Person zugeordnet werden könnten, sollten als Informationen über eine identifizierbare natürliche Person betrachtet werden. Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern. Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollten alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Die Grundsätze des Datenschutzes sollten daher nicht für anonyme Informationen gelten, d. h. für Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann. Diese Verordnung betrifft somit nicht die Verarbeitung solcher anonymer Daten, auch für statistische oder für Forschungszwecke.

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(ehem. EG 23)

Zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten sollten alle Daten gezählt werden, die sich auf den Gesundheitszustand eines von der Verarbeitung Betroffenen beziehen, außerdem Informationen über die Vormerkung der betreffenden Person zur Erbringung medizinischer Leistungen, Angaben über Zahlungen oder die Berechtigung zum Empfang medizinischer Dienstleistungen, Nummern, Symbole oder Kennzeichen, die einer bestimmten Person zugeteilt wurden, um diese für medizinische Zwecke eindeutig zu identifizieren, jede Art von Informationen über die betreffende Person, die im Rahmen der Erbringung von medizinischen Dienstleistungen erhoben wurden, Informationen, die von der Prüfung oder Untersuchung eines Körperteils oder einer körpereigenen Substanz, darunter biologischer Proben, abgeleitet wurden, die Identifizierung einer Person als Erbringer einer Gesundheitsleistung für die betroffene Person sowie Informationen etwa über Krankheiten, Behinderungen, Krankheitsrisiken, Vorerkrankungen, klinische Beahndlungen oder den physiologischen oder biomedizinischen Zustand der betroffenen Person unabhängig von der Herkunft der Daten, gleich, ob sie von einem Arzt oder sonstigem medizinischen Personal, einem Krankenhaus, einem medizinischen Gerät oder einem In-Vitro-Diagnose-Test stammen. keine Änderung Zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten sollten (...) Daten zählen, die sich auf den Gesundheitszustand einer betroffenen Person beziehen und aus denen Informationen über die bisherige, derzeitige und künftige körperliche oder geistige Gesundheit der betroffenen Person hervorgehen; dazu gehören auch Informationen über die Vormerkung der Person zur Erbringung medizinischer Leistungen, (...) Nummern, Symbole oder Kennzeichen, die einer bestimmten Person zugeteilt wurden, um diese für medizinische Zwecke eindeutig zu identifizieren, (...) Informationen, die von der Prüfung oder Untersuchung eines Körperteils oder einer körpereigenen Substanz, einschließlich genetischer Daten und biologischer Proben, abgeleitet wurden, sowie Informationen etwa über Krankheiten, Behinderungen, Krankheitsrisiken, Vorerkrankungen, klinische Behandlungen oder den physiologischen oder biomedizinischen Zustand der betroffenen Person unabhängig von der Herkunft der Daten, ob sie nun von einem Arzt oder sonstigem medizinischen Personal, einem Krankenhaus, einem medizinischen Gerät oder einem In-Vitro-Diagnose-Test stammen.  Die Grundsätze des Datenschutzes sollten für alle Informationen gelten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Einer Pseudonymisierung unterzogene personenbezogene Daten, die durch Heranziehung zusätzlicher Informationen einer natürlichen Person zugeordnet werden könnten, sollten als Informationen über eine identifizierbare natürliche Person betrachtet werden. Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern. Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollten alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Die Grundsätze des Datenschutzes sollten daher nicht für anonyme Informationen gelten, d. h. für Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann. Diese Verordnung betrifft somit nicht die Verarbeitung solcher anonymer Daten, auch für statistische oder für Forschungszwecke.

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Anmerkungen

2 Gedanken zu „Erwägungsgrund 026“

  1. Was leider fehlt, ist eine nähere Erläuterung von „andere Person“ die sich auch leider nicht in den Begriffsbestimmungen findet. Wer kann oder muss denn in diesem Sinne als „andere Person“ angesehen werden? Kann das eine andere Organisation oder ein anderes Unternehmen sein, dass, wenn es wie auch immer an die entsprechende Information gelangt, durch Abgleichen mit zusätzlichen Informationen eine Person identifizieren könnte?

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