Erwägungsgrund 032
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 25) |
Erfolgt die Verarbeitung mit Einwilligung der betroffenen Person, sollte die Beweislast, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zu dem Verarbeitungsvorgang gegeben hat, bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen liegen. | Erfolgt die Verarbeitung mit Einwilligung der betroffenen Person, sollte die Beweislast, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zu dem Verarbeitungsvorgang gegeben hat, bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen liegen. | Erfolgt die Verarbeitung mit Einwilligung der betroffenen Person, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche beweisen können, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zu dem Verarbeitungsvorgang gegeben hat. Insbesondere bei Abgabe einer schriftlichen Erklärung in anderem Zusammenhang sollten Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die betroffene Person weiß, dass und wozu sie ihre Einwilligung erteilt. Eine vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vorformulierte Einwilligungserklärung sollte in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung gestellt werden; der Inhalt der Erklärung sollte im Gesamtkontext nicht unüblich sein. Damit sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung geben kann, sollte die betroffene Person mindestens wissen, wer der für die Verarbeitung Verantwortliche ist und für welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen; es sollte nur dann davon ausgegangen werden, dass sie ihre Einwilligung ohne Zwang gegeben hat, wenn sie eine echte Wahlfreiheit hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne dadurch Nachteile zu erleiden. | Die Einwilligung sollte durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer mündlichen Erklärung. Dies könnte etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite, durch die Auswahl technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft oder durch eine andere Erklärung oder Verhaltensweise geschehen, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person sollten daher keine Einwilligung darstellen. Die Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben Zwecken vorgenommenen Verarbeitungsvorgänge beziehen. Wenn die Verarbeitung mehreren Zwecken dient, sollte für alle diese Verarbeitungszwecke eine Einwilligung gegeben werden. Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, so muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, für den die Einwilligung gegeben wird, erfolgen. |
Vor allem bei Abgabe einer schriftlichen Erklärung in anderem Zusammenhang sollten Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die betroffene Person weiß, dass und wozu sie ihre Einwilligung erteilt. | Vor allem bei Abgabe einer schriftlichen Erklärung in anderem Zusammenhang sollten Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die betroffene Person weiß, dass und wozu sie ihre Einwilligung erteilt. | ||
Um den Grundsatz der Datenminimierung einzuhalten, sollte die Beweislast nicht so verstanden werden, dass sie die positive Identifizierung der betroffenen Personen erfordert, es sei denn, diese ist notwendig. | |||
In Anlehnung an die Regelungen des Zivilrechts (z. B. Richtlinie 93/13/EWG) sollten Datenschutzregelungen so klar und transparent wie möglich sein. Sie sollten keine verborgenen oder nachteiligen Klauseln enthalten. In die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Dritter kann nicht eingewilligt werden. |
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29)
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