Erwägungsgrund 036

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Erwägungsgrund 036

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 Stand 25.01.2012 Stand  12.03.2014 Stand: 15.06.2015

 Stand:27.04.2016

(ehem. EG 27)

Erfolgt die Verarbeitung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen aufgrund einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung oder ist die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erforderlich, muss hierfür eine Rechtsgrundlage im Unionsrecht oder im nationalen Recht bestehen, die im Falle einer Beschneidung von Rechten und Freiheiten den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genügt.  Erfolgt die Verarbeitung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen aufgrund einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung oder ist die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erforderlich, muss hierfür eine Rechtsgrundlage im Unionsrecht oder im nationalen Recht bestehen, die im Falle einer Beschneidung von Rechten und Freiheiten den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genügt.  35a) Diese Verordnung enthält allgemeine Vorschriften über den Datenschutz und sieht vor, dass in besonderen Fällen die Mitgliedstaaten auch befugt sind, einzelstaatliche Vorschriften über den Datenschutz zu erlassen. Die Verordnung schließt daher nicht Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aus, in denen die Umstände spezifischer Verarbeitungssituationen festgelegt werden, einschließlich einer genaueren Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist. Das nationale Recht kann auch spezielle Verarbeitungsbedingungen für spezifische Sektoren und für die Verarbeitung spezieller Kategorien von Daten vorsehen.  Die Hauptniederlassung des Verantwortlichen in der Union sollte der Ort seiner Hauptverwaltung in der Union sein, es sei denn, dass Entscheidungen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten in einer anderen Niederlassung des Verantwortlichen in der Union getroffen werden; in diesem Fall sollte die letztgenannte als Hauptniederlassung gelten. Zur Bestimmung der Hauptniederlassung eines Verantwortlichen in der Union sollten objektive Kriterien herangezogen werden; ein Kriterium sollte dabei die effektive und tatsächliche Ausübung von Managementtätigkeiten durch eine feste Einrichtung sein, in deren Rahmen die Grundsatzentscheidungen zur Festlegung der Zwecke und Mittel der Verarbeitung getroffen werden. Dabei sollte nicht ausschlaggebend sein, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten tatsächlich an diesem Ort ausgeführt wird. Das Vorhandensein und die Verwendung technischer Mittel und Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten oder Verarbeitungstätigkeiten begründen an sich noch keine Hauptniederlassung und sind daher kein ausschlaggebender Faktor für das Bestehen einer Hauptniederlassung. Die Hauptniederlassung des Auftragsverarbeiters sollte der Ort sein, an dem der Auftragsverarbeiter seine Hauptverwaltung in der Union hat, oder — wenn er keine Hauptverwaltung in der Union hat — der Ort, an dem die wesentlichen Verarbeitungstätigkeiten in der Union stattfinden. Sind sowohl der Verantwortliche als auch der Auftragsverarbeiter betroffen, so sollte die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Verantwortliche seine Hauptniederlassung hat, die zuständige federführende Aufsichtsbehörde bleiben, doch sollte die Aufsichtsbehörde des Auftragsverarbeiters als betroffene Aufsichtsbehörde betrachtet werden und diese Aufsichtsbehörde sollte sich an dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit beteiligen. Auf jeden Fall sollten die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen der Auftragsverarbeiter eine oder mehrere Niederlassungen hat, nicht als betroffene Aufsichtsbehörden betrachtet werden, wenn sich der Beschlussentwurf nur auf den Verantwortlichen bezieht. Wird die Verarbeitung durch eine Unternehmensgruppe vorgenommen, so sollte die Hauptniederlassung des herrschenden Unternehmens als Hauptniederlassung der Unternehmensgruppe gelten, es sei denn, die Zwecke und Mittel der Verarbeitung werden von einem anderen Unternehmen festgelegt.
  Dies schließt auch Tarifverträge ein, die nach einzelstaatlichem Recht für allgemein verbindlich erklärt werden können.    
Desgleichen muss im Unionsrecht oder im nationalen Recht geregelt werden, ob es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, der mit der Wahrnehmung einer Aufgabe betraut wurde, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, um eine Behörde oder um eine andere unter das öffentliche Recht fallende natürliche oder juristische Person oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, wie beispielsweise eine Berufsvereinigung, handeln soll. Desgleichen muss im Unionsrecht oder im nationalen Recht geregelt werden, ob es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, der mit der Wahrnehmung einer Aufgabe betraut wurde, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, um eine Behörde oder um eine andere unter das öffentliche Recht fallende natürliche oder juristische Person oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, wie beispielsweise eine Berufsvereinigung, handeln soll.    

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