Erwägungsgrund 037

> Erwägungsgrund 037

Erwägungsgrund 037

 << ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

 Stand: 27.04.2016

(ehem. EG 28)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein lebenswichtiges Interesse der betroffenen Person zu schützen. Keine Änderungen

Erfolgt die Verarbeitung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen aufgrund einer ihm obliegenden rechtlichen Verpflichtung oder ist die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erforderlich, muss hierfür eine (...) Grundlage im Unionsrecht oder im nationalen Recht eines Mitgliedstaats bestehen. (…). Desgleichen sollte im Unionsrecht oder im nationalen Recht geregelt werden, für welche Zwecke die Daten verarbeitet werden dürfen. Ferner könnten in dieser (...) Rechtsgrundlage die allgemeinen Bedingungen der Verordnung zur Regelung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung präzisiert und könnte darin festgelegt werden, wie der für die Verarbeitung Verantwortliche zu bestimmen ist, welche Art von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen die Daten weitergegeben, für welche Zwecke und wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche anderen Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung nach Recht und Gesetz erfolgt. 

Desgleichen sollte im Unionsrecht oder im nationalen Recht geregelt werden, ob es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, der eine Aufgabe wahrnimmt, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, um eine Behörde oder um eine andere unter das öffentliche Recht fallende natürliche oder juristische Person oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, wie beispielsweise eine Berufsvereinigung, handeln soll, sofern dies durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, etwa weil es um gesundheitliche Belange, wie die öffentliche Gesundheit oder die soziale Sicherheit oder die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge, geht.

Eine Unternehmensgruppe sollte aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen bestehen, wobei das herrschende Unternehmen dasjenige sein sollte, das zum Beispiel aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften oder der Befugnis, Datenschutzvorschriften umsetzen zu lassen, einen beherrschenden Einfluss auf die übrigen Unternehmen ausüben kann. Ein Unternehmen, das die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihm angeschlossenen Unternehmen kontrolliert, sollte zusammen mit diesen als eine „Unternehmensgruppe“ betrachtet werden.

  << ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

(Visited 1.166 times, 1 visits today)

Kommentar

Erwägungsgrund 037

 << ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

 Stand: 27.04.2016

(ehem. EG 28)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein lebenswichtiges Interesse der betroffenen Person zu schützen. Keine Änderungen

Erfolgt die Verarbeitung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen aufgrund einer ihm obliegenden rechtlichen Verpflichtung oder ist die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erforderlich, muss hierfür eine (...) Grundlage im Unionsrecht oder im nationalen Recht eines Mitgliedstaats bestehen. (…). Desgleichen sollte im Unionsrecht oder im nationalen Recht geregelt werden, für welche Zwecke die Daten verarbeitet werden dürfen. Ferner könnten in dieser (...) Rechtsgrundlage die allgemeinen Bedingungen der Verordnung zur Regelung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung präzisiert und könnte darin festgelegt werden, wie der für die Verarbeitung Verantwortliche zu bestimmen ist, welche Art von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen die Daten weitergegeben, für welche Zwecke und wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche anderen Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung nach Recht und Gesetz erfolgt. 

Desgleichen sollte im Unionsrecht oder im nationalen Recht geregelt werden, ob es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, der eine Aufgabe wahrnimmt, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, um eine Behörde oder um eine andere unter das öffentliche Recht fallende natürliche oder juristische Person oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, wie beispielsweise eine Berufsvereinigung, handeln soll, sofern dies durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, etwa weil es um gesundheitliche Belange, wie die öffentliche Gesundheit oder die soziale Sicherheit oder die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge, geht.

Eine Unternehmensgruppe sollte aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen bestehen, wobei das herrschende Unternehmen dasjenige sein sollte, das zum Beispiel aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften oder der Befugnis, Datenschutzvorschriften umsetzen zu lassen, einen beherrschenden Einfluss auf die übrigen Unternehmen ausüben kann. Ein Unternehmen, das die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihm angeschlossenen Unternehmen kontrolliert, sollte zusammen mit diesen als eine „Unternehmensgruppe“ betrachtet werden.

  << ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

(Visited 1.166 times, 1 visits today)

Anmerkungen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert