Erwägungsgrund 040

> Erwägungsgrund 040

Erwägungsgrund 040

<< ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

 Stand: 27.04.2016

(ehem. EG 31)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke sollte nur zulässig sein, wenn diese mit den Zwecken, für die sie ursprünglich erhoben wurden, vereinbar sind, beispielsweise dann, wenn die Verarbeitung für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist. Ist der andere Zweck nicht mit dem ursprünglichen Zweck, für den die Daten erhoben wurden, vereinbar, muss der für die Verarbeitung Verantwortliche hierfür die Einwilligung der betroffenen Person einholen oder die Verarbeitung auf einen anderen Rechtmäßigkeitsgrund stützen, der sich beispielsweise aus dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, ergibt. In jedem Fall sollte gewährleistet sein, dass die in dieser Verordnung niedergelegten Grundsätze angewandt werden und die betroffene Person über diese anderen Zwecke unterrichtet wird. entfällt

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als die, für die die Daten ursprünglich erhoben wurden, sollte nur zulässig sein, wenn die Verarbeitung mit den Zwecken, für die die Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist. In diesem Fall ist keine andere gesonderte Rechtsgrundlage erforderlich als diejenige für die Datenerhebung. (...) Ist die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt, oder erfolgt sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde, so können im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten die Aufgaben und Zwecke bestimmt und konkretisiert werden, für die eine Weiterverarbeitung als rechtmäßig erachtet wird. (...) Die Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für statistische, wissenschaftliche oder historische Zwecke (...) oder im Hinblick auf eine künftige Streitbeilegung sollte als konformer rechtmäßiger Verarbeitungsvorgang gelten. Die im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehene Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten kann auch als Rechtsgrundlage für eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken dienen, wenn diese Zwecke den zugewiesenen Aufgaben entsprechen und der für die Verarbeitung Verantwortliche in rechtlicher Hinsicht berechtigt ist, die Daten für diese anderen Zwecke zu erheben. Um sich zu vergewissern, dass ein Zweck der Weiterverarbeitung mit dem Zweck, für den die Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche nach Einhaltung aller Anforderungen für die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Verarbeitung unter anderem prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen den Zwecken, für die die Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung besteht, in welchem Kontext die Daten erhoben wurden, was die realistischen Erwartungen der betroffenen Person in Bezug auf die weitere Verwendung dieser Daten einschließt, um welche Art von personenbezogenen Daten es sich handelt, welche Folgen die beabsichtigte Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen hat und ob sowohl beim ursprünglichen als auch beim beabsichtigten Verarbeitungsvorgang geeignete Garantien bestehen. Ist der beabsichtigte andere Zweck nicht mit dem ursprünglichen Zweck, für den die Daten erhoben wurden, vereinbar, so muss der für die Verarbeitung Verantwortliche hierfür die Einwilligung der betroffenen Person einholen oder die Verarbeitung auf einen anderen Rechtmäßigkeitsgrund stützen, der sich beispielsweise aus dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, ergibt. (…). 

In jedem Fall sollte gewährleistet sein, dass die in dieser Verordnung niedergelegten Grundsätze angewandt werden und insbesondere die betroffene Person über diese anderen Zwecke unterrichtet wird und ihre Rechte einschließlich des Widerspruchsrechts gewahrt werden. (…). Der Hinweis des für die Verarbeitung Verantwortlichen auf mögliche Straftaten oder Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und die Übermittlung dieser Daten an eine zuständige Behörde sollten als im berechtigten Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen gelten. Eine derartige Übermittlung personenbezogener Daten im berechtigten Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder deren Weiterverarbeitung sollte jedoch unzulässig sein, wenn die Verarbeitung mit einer rechtlichen, beruflichen oder auf sonstige Weise verbindlichen Pflicht zur Geheimhaltung unvereinbar ist.

Damit die Verarbeitung rechtmäßig ist, müssen personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen zulässigen Rechtsgrundlage verarbeitet werden, die sich aus dieser Verordnung oder — wann immer in dieser Verordnung darauf Bezug genommen wird — aus dem sonstigen Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten ergibt, so unter anderem auf der Grundlage, dass sie zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, oder zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, erforderlich ist.

 << ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

(Visited 2.917 times, 1 visits today)

Kommentar

Erwägungsgrund 040

<< ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

 Stand: 27.04.2016

(ehem. EG 31)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke sollte nur zulässig sein, wenn diese mit den Zwecken, für die sie ursprünglich erhoben wurden, vereinbar sind, beispielsweise dann, wenn die Verarbeitung für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist. Ist der andere Zweck nicht mit dem ursprünglichen Zweck, für den die Daten erhoben wurden, vereinbar, muss der für die Verarbeitung Verantwortliche hierfür die Einwilligung der betroffenen Person einholen oder die Verarbeitung auf einen anderen Rechtmäßigkeitsgrund stützen, der sich beispielsweise aus dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, ergibt. In jedem Fall sollte gewährleistet sein, dass die in dieser Verordnung niedergelegten Grundsätze angewandt werden und die betroffene Person über diese anderen Zwecke unterrichtet wird. entfällt

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als die, für die die Daten ursprünglich erhoben wurden, sollte nur zulässig sein, wenn die Verarbeitung mit den Zwecken, für die die Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist. In diesem Fall ist keine andere gesonderte Rechtsgrundlage erforderlich als diejenige für die Datenerhebung. (...) Ist die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt, oder erfolgt sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde, so können im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten die Aufgaben und Zwecke bestimmt und konkretisiert werden, für die eine Weiterverarbeitung als rechtmäßig erachtet wird. (...) Die Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für statistische, wissenschaftliche oder historische Zwecke (...) oder im Hinblick auf eine künftige Streitbeilegung sollte als konformer rechtmäßiger Verarbeitungsvorgang gelten. Die im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehene Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten kann auch als Rechtsgrundlage für eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken dienen, wenn diese Zwecke den zugewiesenen Aufgaben entsprechen und der für die Verarbeitung Verantwortliche in rechtlicher Hinsicht berechtigt ist, die Daten für diese anderen Zwecke zu erheben. Um sich zu vergewissern, dass ein Zweck der Weiterverarbeitung mit dem Zweck, für den die Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche nach Einhaltung aller Anforderungen für die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Verarbeitung unter anderem prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen den Zwecken, für die die Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung besteht, in welchem Kontext die Daten erhoben wurden, was die realistischen Erwartungen der betroffenen Person in Bezug auf die weitere Verwendung dieser Daten einschließt, um welche Art von personenbezogenen Daten es sich handelt, welche Folgen die beabsichtigte Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen hat und ob sowohl beim ursprünglichen als auch beim beabsichtigten Verarbeitungsvorgang geeignete Garantien bestehen. Ist der beabsichtigte andere Zweck nicht mit dem ursprünglichen Zweck, für den die Daten erhoben wurden, vereinbar, so muss der für die Verarbeitung Verantwortliche hierfür die Einwilligung der betroffenen Person einholen oder die Verarbeitung auf einen anderen Rechtmäßigkeitsgrund stützen, der sich beispielsweise aus dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, ergibt. (…). 

In jedem Fall sollte gewährleistet sein, dass die in dieser Verordnung niedergelegten Grundsätze angewandt werden und insbesondere die betroffene Person über diese anderen Zwecke unterrichtet wird und ihre Rechte einschließlich des Widerspruchsrechts gewahrt werden. (…). Der Hinweis des für die Verarbeitung Verantwortlichen auf mögliche Straftaten oder Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und die Übermittlung dieser Daten an eine zuständige Behörde sollten als im berechtigten Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen gelten. Eine derartige Übermittlung personenbezogener Daten im berechtigten Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder deren Weiterverarbeitung sollte jedoch unzulässig sein, wenn die Verarbeitung mit einer rechtlichen, beruflichen oder auf sonstige Weise verbindlichen Pflicht zur Geheimhaltung unvereinbar ist.

Damit die Verarbeitung rechtmäßig ist, müssen personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen zulässigen Rechtsgrundlage verarbeitet werden, die sich aus dieser Verordnung oder — wann immer in dieser Verordnung darauf Bezug genommen wird — aus dem sonstigen Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten ergibt, so unter anderem auf der Grundlage, dass sie zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, oder zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, erforderlich ist.

 << ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

(Visited 2.917 times, 1 visits today)

Anmerkungen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert