Erwägungsgrund 042

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Erwägungsgrund 042

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 Stand 25.01.2012 Stand  12.03.2014 Stand: 15.06.2015

Stand: 27.04.2016 

(ehem. EG 32)

Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung sensibler Datenkategorien sollten auch dann erlaubt sein, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt, und – vorbehaltlich bestimmter Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten und anderer Grundrechte – wenn dies durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, speziell wenn es um gesundheitliche Belange geht, wie die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit oder der sozialen Sicherheit oder die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge, vor allem wenn dadurch die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Krankenversicherungsleistungen sichergestellt werden soll, oder wenn die Verarbeitung historischen oder statistischen Zwecke oder wissenschaftliche Forschungszwecken dient. Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung sensibler Datenkategorien sollten auch dann erlaubt sein, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt, und – vorbehaltlich bestimmter Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten und anderer Grundrechte – wenn dies durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, speziell wenn es um gesundheitliche Belange geht, wie die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit oder der sozialen Sicherheit oder die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge, vor allem wenn dadurch die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Krankenversicherungsleistungen sichergestellt werden soll, oder wenn die Verarbeitung historischen oder statistischen Zwecken oder wissenschaftlichen Forschungszwecken oder Archivdiensten dient. Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung sensibler Datenkategorien sollten auch erlaubt sein, wenn sie im Recht der Union oder der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, und – vorbehaltlich angemessener Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten und anderer Grundrechte – wenn dies durch ein (...) öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, insbesondere für die Verarbeitung von Daten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Rechts der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes einschließlich Renten und zwecks Überwachung der Gesundheit und Gesundheitswarnungen, Prävention oder Kontrolle ansteckender Krankheiten und anderer schwerer Gesundheitsgefahren oder zwecks Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung, den Gesundheitsdienstleistungen, Arzneimitteln und Medizinprodukten oder zwecks Bewertung der öffentlichen Maßnahmen im Gesundheitsbereich, u.a. durch die Ausarbeitung von Qualitäts- und Tätigkeitsindikatoren. Dies kann wegen gesundheitlicher Belange geschehen, wie die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit (...) und die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsversorgung, insbesondere wenn dadurch die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Krankenversicherungsleistungen sichergestellt werden soll, oder wenn die Verarbeitung im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken oder historischen, statistischen und wissenschaftlichen Zwecken (...) dient. Die Verarbeitung solcher Daten sollte zudem ausnahmsweise erlaubt sein, wenn sie erforderlich ist, um rechtliche Ansprüche, sei es in einem Gerichtsverfahren oder sei es in einem Verwaltungsverfahren oder einem außergerichtlichen Verfahren, zu begründen, geltend zu machen oder zu verteidigen.  Erfolgt die Verarbeitung mit Einwilligung der betroffenen Person, sollte der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zu dem Verarbeitungsvorgang gegeben hat. Insbesondere bei Abgabe einer schriftlichen Erklärung in anderer Sache sollten Garantien sicherstellen, dass die betroffene Person weiß, dass und in welchem Umfang sie ihre Einwilligung erteilt. Gemäß der Richtlinie 93/13/EWG des Rates (1) sollte eine vom Verantwortlichen vorformulierte Einwilligungserklärung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung gestellt werden, und sie sollte keine missbräuchlichen Klauseln beinhalten. Damit sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung geben kann, sollte die betroffene Person mindestens wissen, wer der Verantwortliche ist und für welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen. Es sollte nur dann davon ausgegangen werden, dass sie ihre Einwilligung freiwillig gegeben hat, wenn sie eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden.

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(ehem. EG 32)

Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung sensibler Datenkategorien sollten auch dann erlaubt sein, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt, und – vorbehaltlich bestimmter Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten und anderer Grundrechte – wenn dies durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, speziell wenn es um gesundheitliche Belange geht, wie die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit oder der sozialen Sicherheit oder die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge, vor allem wenn dadurch die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Krankenversicherungsleistungen sichergestellt werden soll, oder wenn die Verarbeitung historischen oder statistischen Zwecke oder wissenschaftliche Forschungszwecken dient. Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung sensibler Datenkategorien sollten auch dann erlaubt sein, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt, und – vorbehaltlich bestimmter Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten und anderer Grundrechte – wenn dies durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, speziell wenn es um gesundheitliche Belange geht, wie die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit oder der sozialen Sicherheit oder die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge, vor allem wenn dadurch die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Krankenversicherungsleistungen sichergestellt werden soll, oder wenn die Verarbeitung historischen oder statistischen Zwecken oder wissenschaftlichen Forschungszwecken oder Archivdiensten dient. Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung sensibler Datenkategorien sollten auch erlaubt sein, wenn sie im Recht der Union oder der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, und – vorbehaltlich angemessener Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten und anderer Grundrechte – wenn dies durch ein (...) öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, insbesondere für die Verarbeitung von Daten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Rechts der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes einschließlich Renten und zwecks Überwachung der Gesundheit und Gesundheitswarnungen, Prävention oder Kontrolle ansteckender Krankheiten und anderer schwerer Gesundheitsgefahren oder zwecks Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung, den Gesundheitsdienstleistungen, Arzneimitteln und Medizinprodukten oder zwecks Bewertung der öffentlichen Maßnahmen im Gesundheitsbereich, u.a. durch die Ausarbeitung von Qualitäts- und Tätigkeitsindikatoren. Dies kann wegen gesundheitlicher Belange geschehen, wie die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit (...) und die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsversorgung, insbesondere wenn dadurch die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Krankenversicherungsleistungen sichergestellt werden soll, oder wenn die Verarbeitung im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken oder historischen, statistischen und wissenschaftlichen Zwecken (...) dient. Die Verarbeitung solcher Daten sollte zudem ausnahmsweise erlaubt sein, wenn sie erforderlich ist, um rechtliche Ansprüche, sei es in einem Gerichtsverfahren oder sei es in einem Verwaltungsverfahren oder einem außergerichtlichen Verfahren, zu begründen, geltend zu machen oder zu verteidigen.  Erfolgt die Verarbeitung mit Einwilligung der betroffenen Person, sollte der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zu dem Verarbeitungsvorgang gegeben hat. Insbesondere bei Abgabe einer schriftlichen Erklärung in anderer Sache sollten Garantien sicherstellen, dass die betroffene Person weiß, dass und in welchem Umfang sie ihre Einwilligung erteilt. Gemäß der Richtlinie 93/13/EWG des Rates (1) sollte eine vom Verantwortlichen vorformulierte Einwilligungserklärung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung gestellt werden, und sie sollte keine missbräuchlichen Klauseln beinhalten. Damit sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung geben kann, sollte die betroffene Person mindestens wissen, wer der Verantwortliche ist und für welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen. Es sollte nur dann davon ausgegangen werden, dass sie ihre Einwilligung freiwillig gegeben hat, wenn sie eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden.

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