Erwägungsgrund 047

> Erwägungsgrund 047

Erwägungsgrund 047

<< ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

Stand 25.01.2012 Stand  12.03.2014 Stand: 15.06.2015

 Stand: 27.04.2016

(ehem. EG 38)

Es gilt, die Modalitäten festzulegen, die es einer betroffenen Person ermöglichen, die ihr nach diese Verordnung zustehenden Rechte wahrzunehmen, etwa dass sie ein kostenfreies Auskunftsrecht oder ein Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten besitzt oder von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen kann. Es gilt, die Modalitäten festzulegen, die es einer betroffenen Person ermöglichen, die ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte und etwa das Recht auf kostenfreie Auskunft oder das Recht auf Berichtigung oder Löschung der Daten wahrzunehmen oder von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.  Es gilt, die Modalitäten festzulegen, die es einer betroffenen Person ermöglichen, die ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte wahrzunehmen, (...) was Instrumente zur Wahrnehmung insbesondere des Auskunftsrechts und des Rechts auf Berichtigung oder Löschung von Daten und zur Ausübung des Widerspruchsrechts einschließt. So sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche auch dafür sorgen, dass Anträge elektronisch gestellt werden können, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten elektronisch verarbeitet werden.  Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht. Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen. Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Rechtsvorschrift die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden zu schaffen, sollte diese Rechtsgrundlage nicht für Verarbeitungen durch Behörden gelten, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im für die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang stellt ebenfalls ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen dar. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.
Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte verpflichtet werden, innerhalb einer bestimmten Frist auf das Ansuchen der betroffenen Person zu antworten und eine etwaige Ablehnung des Ansuchens zu begründen. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte verpflichtet werden, innerhalb einer angemessenen Frist auf das Ansuchen der betroffenen Person zu antworten und eine etwaige Ablehnung des Ansuchens zu begründen.

Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte verpflichtet werden, den Antrag der betroffenen Person ohne ungebührliche Verzögerung und spätestens innerhalb einer festgelegten Frist von einem Monat zu beantworten und gegebenenfalls zu begründen, warum er ihn ablehnt.  

Bei offenkundig unbegründeten oder unverhältnismäßigen Anträgen, zum Beispiel wenn die betroffene Person ungebührlich und wiederholt Informationen verlangt oder wenn die betroffene Person ihr Recht auf Information missbraucht, beispielsweise indem sie in ihrem Antrag falsche oder irreführende Angaben macht, könnte sich der für die Verarbeitung Verantwortliche weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

 

 << ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

(Visited 4.790 times, 1 visits today)

Kommentar

Erwägungsgrund 047

<< ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

Stand 25.01.2012 Stand  12.03.2014 Stand: 15.06.2015

 Stand: 27.04.2016

(ehem. EG 38)

Es gilt, die Modalitäten festzulegen, die es einer betroffenen Person ermöglichen, die ihr nach diese Verordnung zustehenden Rechte wahrzunehmen, etwa dass sie ein kostenfreies Auskunftsrecht oder ein Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten besitzt oder von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen kann. Es gilt, die Modalitäten festzulegen, die es einer betroffenen Person ermöglichen, die ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte und etwa das Recht auf kostenfreie Auskunft oder das Recht auf Berichtigung oder Löschung der Daten wahrzunehmen oder von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.  Es gilt, die Modalitäten festzulegen, die es einer betroffenen Person ermöglichen, die ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte wahrzunehmen, (...) was Instrumente zur Wahrnehmung insbesondere des Auskunftsrechts und des Rechts auf Berichtigung oder Löschung von Daten und zur Ausübung des Widerspruchsrechts einschließt. So sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche auch dafür sorgen, dass Anträge elektronisch gestellt werden können, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten elektronisch verarbeitet werden.  Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht. Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen. Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Rechtsvorschrift die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden zu schaffen, sollte diese Rechtsgrundlage nicht für Verarbeitungen durch Behörden gelten, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im für die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang stellt ebenfalls ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen dar. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.
Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte verpflichtet werden, innerhalb einer bestimmten Frist auf das Ansuchen der betroffenen Person zu antworten und eine etwaige Ablehnung des Ansuchens zu begründen. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte verpflichtet werden, innerhalb einer angemessenen Frist auf das Ansuchen der betroffenen Person zu antworten und eine etwaige Ablehnung des Ansuchens zu begründen.

Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte verpflichtet werden, den Antrag der betroffenen Person ohne ungebührliche Verzögerung und spätestens innerhalb einer festgelegten Frist von einem Monat zu beantworten und gegebenenfalls zu begründen, warum er ihn ablehnt.  

Bei offenkundig unbegründeten oder unverhältnismäßigen Anträgen, zum Beispiel wenn die betroffene Person ungebührlich und wiederholt Informationen verlangt oder wenn die betroffene Person ihr Recht auf Information missbraucht, beispielsweise indem sie in ihrem Antrag falsche oder irreführende Angaben macht, könnte sich der für die Verarbeitung Verantwortliche weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

 

 << ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

(Visited 4.790 times, 1 visits today)

Anmerkungen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert