Erwägungsgrund 054
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 | Stand: 16.12.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 123) |
Um dem ‚Recht auf Vergessenwerden’ im Netz mehr Geltung zu verschaffen, sollte das Recht auf Löschung so weit gehen, dass ein für die Verarbeitung Verantwortlicher, der die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat, die Pflicht hat, Dritten, die diese Daten verarbeiten, mitzuteilen, dass eine betroffene Person die Löschung von Links zu diesen Daten oder von Kopien oder Reproduktionen dieser Daten verlangt. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte im Hinblick auf Daten, für deren Veröffentlichung er die Verantwortung trägt, alle vertretbaren Schritte, auch technischer Art, unternehmen, damit diese Information die betroffenen Dritten auch tatsächlich erreicht. Werden personenbezogene Daten von Dritten veröffentlicht, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche für die Veröffentlichung in die Pflicht genommen werden, wenn er die Veröffentlichung gestattet hat. | Um dem „Recht auf Löschung“ im Netz mehr Geltung zu verschaffen, sollte das Recht auf Löschung so weit gehen, dass ein für die Verarbeitung Verantwortlicher, der die personenbezogenen Daten ohne rechtlichen Grund öffentlich gemacht hat, die Pflicht hat, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Daten, auch bei Dritten, zu löschen, wobei das Recht der betroffenen Person unberührt bleibt, Schadensersatz zu verlangen. | Um dem "Recht auf Vergessenwerden" im Netz mehr Geltung zu verschaffen, sollte das Recht auf Löschung so weit gehen, dass ein für die Verarbeitung Verantwortlicher, der die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat, die Pflicht hat, den für die Verarbeitung Verantwortlichen, die diese Daten verarbeiten, mitzuteilen, dass alle Querverweise zu diesen Daten oder Kopien oder Replikationen zu löschen sind. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte im Hinblick auf Daten, für deren Veröffentlichung er die Verantwortung trägt, (...) Schritte, auch technischer Art, unternehmen, die in Anbetracht der verfügbaren Technologie und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel vertretbar sind, damit die genannte Information die betroffenen Dritten auch tatsächlich erreicht. (…). |
Text ist noch nicht in deutscher Fassung verfügbar (Stand 30.12.2015). Hier finden Sie den finalen Text in englischer Sprache. Oder klicken Sie auf den Reiter "Historie", um die bisherigen Texte im Vergleich (Synopse) zu sehen. | Aus Gründen des öffentlichen Interesses in Bereichen der öffentlichen Gesundheit kann es notwendig sein, besondere Kategorien personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der betroffenen Person zu verarbeiten. Diese Verarbeitung sollte angemessenen und besonderen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen unterliegen. In diesem Zusammenhang sollte der Begriff „öffentliche Gesundheit“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ausgelegt werden und alle Elemente im Zusammenhang mit der Gesundheit wie den Gesundheitszustand einschließlich Morbidität und Behinderung, die sich auf diesen Gesundheitszustand auswirkenden Determinanten, den Bedarf an Gesundheitsversorgung, die der Gesundheitsversorgung zugewiesenen Mittel, die Bereitstellung von Gesundheitsversorgungsleistungen und den allgemeinen Zugang zu diesen Leistungen sowie die entsprechenden Ausgaben und die Finanzierung und schließlich die Ursachen der Mortalität einschließen. Eine solche Verarbeitung von Gesundheitsdaten aus Gründen des öffentlichen Interesses darf nicht dazu führen, dass Dritte, unter anderem Arbeitgeber oder Versicherungs- und Finanzunternehmen, solche personenbezogene Daten zu anderen Zwecken verarbeiten. |
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Kommentar
Erwägungsgrund 054
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 | Stand: 16.12.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 123) |
Um dem ‚Recht auf Vergessenwerden’ im Netz mehr Geltung zu verschaffen, sollte das Recht auf Löschung so weit gehen, dass ein für die Verarbeitung Verantwortlicher, der die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat, die Pflicht hat, Dritten, die diese Daten verarbeiten, mitzuteilen, dass eine betroffene Person die Löschung von Links zu diesen Daten oder von Kopien oder Reproduktionen dieser Daten verlangt. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte im Hinblick auf Daten, für deren Veröffentlichung er die Verantwortung trägt, alle vertretbaren Schritte, auch technischer Art, unternehmen, damit diese Information die betroffenen Dritten auch tatsächlich erreicht. Werden personenbezogene Daten von Dritten veröffentlicht, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche für die Veröffentlichung in die Pflicht genommen werden, wenn er die Veröffentlichung gestattet hat. | Um dem „Recht auf Löschung“ im Netz mehr Geltung zu verschaffen, sollte das Recht auf Löschung so weit gehen, dass ein für die Verarbeitung Verantwortlicher, der die personenbezogenen Daten ohne rechtlichen Grund öffentlich gemacht hat, die Pflicht hat, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Daten, auch bei Dritten, zu löschen, wobei das Recht der betroffenen Person unberührt bleibt, Schadensersatz zu verlangen. | Um dem "Recht auf Vergessenwerden" im Netz mehr Geltung zu verschaffen, sollte das Recht auf Löschung so weit gehen, dass ein für die Verarbeitung Verantwortlicher, der die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat, die Pflicht hat, den für die Verarbeitung Verantwortlichen, die diese Daten verarbeiten, mitzuteilen, dass alle Querverweise zu diesen Daten oder Kopien oder Replikationen zu löschen sind. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte im Hinblick auf Daten, für deren Veröffentlichung er die Verantwortung trägt, (...) Schritte, auch technischer Art, unternehmen, die in Anbetracht der verfügbaren Technologie und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel vertretbar sind, damit die genannte Information die betroffenen Dritten auch tatsächlich erreicht. (…). |
Text ist noch nicht in deutscher Fassung verfügbar (Stand 30.12.2015). Hier finden Sie den finalen Text in englischer Sprache. Oder klicken Sie auf den Reiter "Historie", um die bisherigen Texte im Vergleich (Synopse) zu sehen. | Aus Gründen des öffentlichen Interesses in Bereichen der öffentlichen Gesundheit kann es notwendig sein, besondere Kategorien personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der betroffenen Person zu verarbeiten. Diese Verarbeitung sollte angemessenen und besonderen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen unterliegen. In diesem Zusammenhang sollte der Begriff „öffentliche Gesundheit“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ausgelegt werden und alle Elemente im Zusammenhang mit der Gesundheit wie den Gesundheitszustand einschließlich Morbidität und Behinderung, die sich auf diesen Gesundheitszustand auswirkenden Determinanten, den Bedarf an Gesundheitsversorgung, die der Gesundheitsversorgung zugewiesenen Mittel, die Bereitstellung von Gesundheitsversorgungsleistungen und den allgemeinen Zugang zu diesen Leistungen sowie die entsprechenden Ausgaben und die Finanzierung und schließlich die Ursachen der Mortalität einschließen. Eine solche Verarbeitung von Gesundheitsdaten aus Gründen des öffentlichen Interesses darf nicht dazu führen, dass Dritte, unter anderem Arbeitgeber oder Versicherungs- und Finanzunternehmen, solche personenbezogene Daten zu anderen Zwecken verarbeiten. |
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