Erwägungsgrund 061

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Erwägungsgrund 061

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Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

 Stand: 27.04.2016

(ehem. EG 49)

Zum Schutz der in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bestehenden Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ist es erforderlich, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sowohl bei der Konzipierung der Verarbeitungsvorgänge als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung getroffen werden, damit die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden. Um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen und nachzuweisen, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche interne Strategien festlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, die insbesondere dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technik (data protection by design) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) Genüge tun. Zum Schutz der in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bestehenden Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ist es erforderlich, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sowohl bei der Konzipierung der Verarbeitungsvorgänge als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung getroffen werden, damit die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden. Um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen und nachzuweisen, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche interne Strategien festlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, die insbesondere dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technik (data protection by design) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) Genüge tun.  Zum Schutz der in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bestehenden persönlichen Rechte und Freiheiten ist es erforderlich, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden. Um die Einhaltung dieser Verordnung nachweisen zu können, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche interne Strategien festlegen und geeignete Maßnahmen treffen, die insbesondere dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technik (data protection by design) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) Genüge tun. Solche Maßnahmen könnten unter anderem darin bestehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten minimiert wird, (...) personenbezogene Daten so schnell wie möglich pseudonymisiert werden, Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten hergestellt wird, der betroffenen Person ermöglicht wird, die Datenverarbeitung zu überwachen, und der für die Verarbeitung Verantwortliche in die Lage versetzt wird, Sicherheitsfunktionen zu schaffen und zu verbessern. In Bezug auf Entwicklung, Auslegung, Auswahl und Nutzung von Anwendungen, Diensten und Produkten, die entweder auf der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beruhen oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, sollten die Hersteller der Produkte, Dienste und Anwendungen ermutigt werden, das Recht auf Datenschutz bei der Entwicklung und Auslegung der Produkte, Dienste und Anwendungen zu berücksichtigen und unter gebührender Berücksichtigung des Stands der Technik sicherstellen, dass die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Verarbeiter in der Lage sind, ihren Datenschutzpflichten nachzukommen.  Dass sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sollte der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung mitgeteilt werden oder, falls die Daten nicht von ihr, sondern aus einer anderen Quelle erlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist, die sich nach dem konkreten Einzelfall richtet. Wenn die personenbezogenen Daten rechtmäßig einem anderen Empfänger offengelegt werden dürfen, sollte die betroffene Person bei der erstmaligen Offenlegung der personenbezogenen Daten für diesen Empfänger darüber aufgeklärt werden. Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck zu verarbeiten als den, für den die Daten erhoben wurden, so sollte er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und andere erforderliche Informationen zur Verfügung stellen. Konnte der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden, woher die personenbezogenen Daten stammen, weil verschiedene Quellen benutzt wurden, so sollte die Unterrichtung allgemein gehalten werden.
  Der Grundsatz des Datenschutzes durch Technik verlangt, dass der Datenschutz während des gesamten Lebenszyklus der Technologie eingebaut sein muss, von der frühesten Entwicklungsphase über ihre endgültige Einführung und Verwendung bis zur endgültigen Außerbetriebnahme. Das sollte auch die Verantwortlichkeit für die Waren und Dienstleistungen, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem Auftragsverarbeiter verwendet werden, einschließen. Der Grundsatz der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen verlangt auf Diensten und Waren installierte Einstellungen zum Schutz der Privatsphäre, die standardmäßig mit den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzes vereinbar sein sollten, wie etwa mit dem Grundsatz der Datenminimierung und dem Grundsatz der Zweckbeschränkung.    

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(ehem. EG 49)

Zum Schutz der in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bestehenden Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ist es erforderlich, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sowohl bei der Konzipierung der Verarbeitungsvorgänge als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung getroffen werden, damit die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden. Um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen und nachzuweisen, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche interne Strategien festlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, die insbesondere dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technik (data protection by design) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) Genüge tun. Zum Schutz der in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bestehenden Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ist es erforderlich, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sowohl bei der Konzipierung der Verarbeitungsvorgänge als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung getroffen werden, damit die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden. Um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen und nachzuweisen, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche interne Strategien festlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, die insbesondere dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technik (data protection by design) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) Genüge tun.  Zum Schutz der in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bestehenden persönlichen Rechte und Freiheiten ist es erforderlich, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden. Um die Einhaltung dieser Verordnung nachweisen zu können, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche interne Strategien festlegen und geeignete Maßnahmen treffen, die insbesondere dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technik (data protection by design) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) Genüge tun. Solche Maßnahmen könnten unter anderem darin bestehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten minimiert wird, (...) personenbezogene Daten so schnell wie möglich pseudonymisiert werden, Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten hergestellt wird, der betroffenen Person ermöglicht wird, die Datenverarbeitung zu überwachen, und der für die Verarbeitung Verantwortliche in die Lage versetzt wird, Sicherheitsfunktionen zu schaffen und zu verbessern. In Bezug auf Entwicklung, Auslegung, Auswahl und Nutzung von Anwendungen, Diensten und Produkten, die entweder auf der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beruhen oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, sollten die Hersteller der Produkte, Dienste und Anwendungen ermutigt werden, das Recht auf Datenschutz bei der Entwicklung und Auslegung der Produkte, Dienste und Anwendungen zu berücksichtigen und unter gebührender Berücksichtigung des Stands der Technik sicherstellen, dass die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Verarbeiter in der Lage sind, ihren Datenschutzpflichten nachzukommen.  Dass sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sollte der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung mitgeteilt werden oder, falls die Daten nicht von ihr, sondern aus einer anderen Quelle erlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist, die sich nach dem konkreten Einzelfall richtet. Wenn die personenbezogenen Daten rechtmäßig einem anderen Empfänger offengelegt werden dürfen, sollte die betroffene Person bei der erstmaligen Offenlegung der personenbezogenen Daten für diesen Empfänger darüber aufgeklärt werden. Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck zu verarbeiten als den, für den die Daten erhoben wurden, so sollte er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und andere erforderliche Informationen zur Verfügung stellen. Konnte der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden, woher die personenbezogenen Daten stammen, weil verschiedene Quellen benutzt wurden, so sollte die Unterrichtung allgemein gehalten werden.
  Der Grundsatz des Datenschutzes durch Technik verlangt, dass der Datenschutz während des gesamten Lebenszyklus der Technologie eingebaut sein muss, von der frühesten Entwicklungsphase über ihre endgültige Einführung und Verwendung bis zur endgültigen Außerbetriebnahme. Das sollte auch die Verantwortlichkeit für die Waren und Dienstleistungen, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem Auftragsverarbeiter verwendet werden, einschließen. Der Grundsatz der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen verlangt auf Diensten und Waren installierte Einstellungen zum Schutz der Privatsphäre, die standardmäßig mit den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzes vereinbar sein sollten, wie etwa mit dem Grundsatz der Datenminimierung und dem Grundsatz der Zweckbeschränkung.    

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