Erwägungsgrund 065
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 53) |
Zum Nachweis der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche jeden Verarbeitungsvorgang dokumentieren. | Um die Einhaltung dieser Verordnung nachweisen zu können, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen notwendige Dokumentation vorhalten. | Zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Aufzeichnungen über alle Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen, führen. Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Verlangen die entsprechenden Aufzeichnungen vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Unterlagen kontrolliert werden können | Eine betroffene Person sollte ein Recht auf Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen sowie ein „Recht auf Vergessenwerden“, wenn die Speicherung ihrer Daten gegen diese Verordnung oder gegen das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, verstößt. Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden, wenn die personenbezogenen Daten hinsichtlich der Zwecke, für die sie erhoben bzw. anderweitig verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt haben oder wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus anderen Gründen gegen diese Verordnung verstößt. Dieses Recht ist insbesondere wichtig in Fällen, in denen die betroffene Person ihre Einwilligung noch im Kindesalter gegeben hat und insofern die mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren nicht in vollem Umfang absehen konnte und die personenbezogenen Daten — insbesondere die im Internet gespeicherten — später löschen möchte. Die betroffene Person sollte dieses Recht auch dann ausüben können, wenn sie kein Kind mehr ist. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten sollte jedoch rechtmäßig sein, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. |
Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Verlangen die entsprechende Dokumentation vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Unterlagen kontrolliert werden können. | Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Verlangen die entsprechende Dokumentation vorzulegen, damit diese für die Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung herangezogen werden können. | ||
Es sollte aber ebenso wichtig sein, bewährten Verfahren und der Einhaltung der Vorschriften Beachtung zu schenken und nicht nur der Zusammenstellung der Dokumentation. |
Geht ein in Artikel 17 der EU-DSGVO
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Kommentar
Erwägungsgrund 065
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 53) |
Zum Nachweis der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche jeden Verarbeitungsvorgang dokumentieren. | Um die Einhaltung dieser Verordnung nachweisen zu können, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen notwendige Dokumentation vorhalten. | Zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Aufzeichnungen über alle Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen, führen. Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Verlangen die entsprechenden Aufzeichnungen vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Unterlagen kontrolliert werden können | Eine betroffene Person sollte ein Recht auf Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen sowie ein „Recht auf Vergessenwerden“, wenn die Speicherung ihrer Daten gegen diese Verordnung oder gegen das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, verstößt. Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden, wenn die personenbezogenen Daten hinsichtlich der Zwecke, für die sie erhoben bzw. anderweitig verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt haben oder wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus anderen Gründen gegen diese Verordnung verstößt. Dieses Recht ist insbesondere wichtig in Fällen, in denen die betroffene Person ihre Einwilligung noch im Kindesalter gegeben hat und insofern die mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren nicht in vollem Umfang absehen konnte und die personenbezogenen Daten — insbesondere die im Internet gespeicherten — später löschen möchte. Die betroffene Person sollte dieses Recht auch dann ausüben können, wenn sie kein Kind mehr ist. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten sollte jedoch rechtmäßig sein, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. |
Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Verlangen die entsprechende Dokumentation vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Unterlagen kontrolliert werden können. | Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Verlangen die entsprechende Dokumentation vorzulegen, damit diese für die Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung herangezogen werden können. | ||
Es sollte aber ebenso wichtig sein, bewährten Verfahren und der Einhaltung der Vorschriften Beachtung zu schenken und nicht nur der Zusammenstellung der Dokumentation. |
Geht ein in Artikel 17 der EU-DSGVO
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