Erwägungsgrund 066 – Recht auf Vergessenwerden 2

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Erwägungsgrund 066

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Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

 Stand: 27.04.2016

(ehem. EG 54)

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vorbeugung gegen eine gegen diese Verordnung verstoßende Verarbeitung sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken ermitteln und Maßnahmen zu deren Eindämmung ergreifen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der dabei anfallenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist. Die Kommission sollte bei der Festlegung technischer Standards und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die technologische Neutralität, die Interoperabilität sowie Innovationen fördern und gegebenenfalls mit Drittländern zusammenarbeiten. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vorbeugung gegen eine gegen diese Verordnung verstoßende Verarbeitung sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken ermitteln und Maßnahmen zu deren Eindämmung ergreifen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der dabei anfallenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist. Bei der Festlegung technischer Standards und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung sollten die technologische Neutralität, die Interoperabilität sowie Innovationen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit Drittländern gefördert werden. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vorbeugung gegen eine gegen diese Verordnung verstoßende Verarbeitung sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die mit der Verarbeitung verbundenen (...) Risiken ermitteln und Maßnahmen zu ihrer Eindämmung treffen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik und der Implementierungskosten ein Schutzniveau – auch hinsichtlich der Vertraulichkeit – gewährleisten, das dem von der Verarbeitung ausgehenden Risiko und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist. (…). Bei der Bewertung des Datensicherheitsrisikos sollten die mit der Datenverarbeitung verbundenen Risiken berücksichtigt werden, wie etwa Vernichtung, Verlust oder Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder unbefugte Weitergabe von beziehungsweise unbefugter Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, insbesondere wenn dies zu einem physischen, materiellen oder moralischen Schaden führen könnte.  Um dem „Recht auf Vergessenwerden“ im Netz mehr Geltung zu verschaffen, sollte das Recht auf Löschung ausgeweitet werden, indem ein Verantwortlicher, der die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat, verpflichtet wird, den Verantwortlichen, die diese personenbezogenen Daten verarbeiten, mitzuteilen, alle Links zu diesen personenbezogenen Daten oder Kopien oder Replikationen der personenbezogenen Daten zu löschen. Dabei sollte der Verantwortliche, unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologien und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, angemessene Maßnahmen — auch technischer Art — treffen, um die Verantwortlichen, die diese personenbezogenen Daten verarbeiten, über den Antrag der betroffenen Person zu informieren.

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Geht ein in Artikel 17 der EU-DSGVO

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(ehem. EG 54)

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vorbeugung gegen eine gegen diese Verordnung verstoßende Verarbeitung sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken ermitteln und Maßnahmen zu deren Eindämmung ergreifen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der dabei anfallenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist. Die Kommission sollte bei der Festlegung technischer Standards und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die technologische Neutralität, die Interoperabilität sowie Innovationen fördern und gegebenenfalls mit Drittländern zusammenarbeiten. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vorbeugung gegen eine gegen diese Verordnung verstoßende Verarbeitung sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken ermitteln und Maßnahmen zu deren Eindämmung ergreifen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der dabei anfallenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist. Bei der Festlegung technischer Standards und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung sollten die technologische Neutralität, die Interoperabilität sowie Innovationen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit Drittländern gefördert werden. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vorbeugung gegen eine gegen diese Verordnung verstoßende Verarbeitung sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die mit der Verarbeitung verbundenen (...) Risiken ermitteln und Maßnahmen zu ihrer Eindämmung treffen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik und der Implementierungskosten ein Schutzniveau – auch hinsichtlich der Vertraulichkeit – gewährleisten, das dem von der Verarbeitung ausgehenden Risiko und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist. (…). Bei der Bewertung des Datensicherheitsrisikos sollten die mit der Datenverarbeitung verbundenen Risiken berücksichtigt werden, wie etwa Vernichtung, Verlust oder Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder unbefugte Weitergabe von beziehungsweise unbefugter Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, insbesondere wenn dies zu einem physischen, materiellen oder moralischen Schaden führen könnte.  Um dem „Recht auf Vergessenwerden“ im Netz mehr Geltung zu verschaffen, sollte das Recht auf Löschung ausgeweitet werden, indem ein Verantwortlicher, der die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat, verpflichtet wird, den Verantwortlichen, die diese personenbezogenen Daten verarbeiten, mitzuteilen, alle Links zu diesen personenbezogenen Daten oder Kopien oder Replikationen der personenbezogenen Daten zu löschen. Dabei sollte der Verantwortliche, unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologien und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, angemessene Maßnahmen — auch technischer Art — treffen, um die Verantwortlichen, die diese personenbezogenen Daten verarbeiten, über den Antrag der betroffenen Person zu informieren.

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