Erwägungsgrund 072

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Erwägungsgrund 072

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Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

Stand: 27.04.2016 

(ehem. EG 58 a)

Unter bestimmten Umständen kann es vernünftig und unter ökonomischen Gesichtspunkten sinnvoll sein, eine Datenschutz-Folgenabschätzung nicht auf ein bestimmtes Projekt zu beziehen, sondern sie thematisch breiter anzulegen – beispielsweise wenn Behörden oder öffentliche Einrichtungen eine gemeinsame Anwendung oder Verarbeitungsplattform schaffen möchten oder wenn mehrere für die Verarbeitung Verantwortliche eine gemeinsame Anwendung oder Verarbeitungsumgebung für einen gesamten Wirtschaftssektor, für ein bestimmtes Marktsegment oder für eine weit verbreitete horizontale Tätigkeit einführen möchten. keine Änderung keine Änderung Das Profiling unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie etwa die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung oder die Datenschutzgrundsätze. Der durch diese Verordnung eingerichtete Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) sollte, diesbezüglich Leitlinien herausgeben können.

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