Erwägungsgrund 074

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Erwägungsgrund 074

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Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

Stand: 27.04.2016

(ehem. EG 60)

In Fällen, in denen die Datenschutz-Folgenabschätzung ergibt, dass bestimmte Verarbeitungsvorgänge große konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen bergen, zum Beispiel das Risiko, infolge des Rückgriffs auf neue Technologien von dem Recht auf Datenschutz nicht Gebrauch machen zu können, sollte die Aufsichtsbehörde vor Beginn dieser Vorgänge zu der Frage, ob die geplante risikobehaftete Verarbeitung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, zu Rate gezogen werden müssen und Abhilfevorschläge unterbreiten dürfen. In Fällen, in denen die Datenschutz-Folgenabschätzung ergibt, dass bestimmte Verarbeitungsvorgänge große konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen bergen, zum Beispiel das Risiko, infolge des Rückgriffs auf neue Technologien von dem Recht auf Datenschutz nicht Gebrauch machen zu können, sollte der Datenschutzbeauftragte oder die Aufsichtsbehörde vor Beginn dieser Vorgänge zu der Frage, ob die geplante risikobehaftete Verarbeitung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, zu Rate gezogen werden müssen und Abhilfevorschläge unterbreiten dürfen. Geht aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervor, dass die Verarbeitung ungeachtet geplanter Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Mechanismen zur Minderung des Risikos ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten mit sich bringen (...), und ist der für die Verarbeitung Verantwortliche der Auffassung, dass das Risiko nicht durch in Bezug auf verfügbare Technologien und Implementierungskosten vertretbare Mittel eingedämmt werden kann, so sollte die Aufsichtsbehörde vor Beginn der Verarbeitungstätigkeiten konsultiert werden. Ein solches hohes Risiko ist wahrscheinlich mit bestimmten Arten von Datenverarbeitungen und einem bestimmtem Umfang und einer bestimmten Häufigkeit der Verarbeitung verbunden, die für die betroffenen Personen auch eine (...) Schädigung oder eine (...) Beeinträchtigung ihrer Rechte und Freiheiten mit sich bringen können. Sie sollte das Beratungsersuchen innerhalb einer bestimmten Frist beantworten. Allerdings kann sie, auch wenn sie nicht innerhalb dieser Frist reagiert hat, entsprechend ihren in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Befugnissen eingreifen, was die Befugnis einschließt, Verarbeitungsvorgänge zu untersagen. Im Rahmen dieses Konsultationsprozesses kann das Ergebnis einer im Hinblick auf die betreffende Datenverarbeitung gemäß Artikel 33 durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung der Aufsichtsbehörde unterbreitet werden; dies gilt insbesondere für die zur Eindämmung des Risikos für die persönlichen Rechte und Freiheiten geplanten Maßnahmen.   Die Verantwortung und Haftung des Verantwortlichen für jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch ihn oder in seinem Namen erfolgt, sollte geregelt werden. Insbesondere sollte der Verantwortliche geeignete und wirksame Maßnahmen treffen müssen und nachweisen können, dass die Verarbeitungstätigkeiten im Einklang mit dieser Verordnung stehen und die Maßnahmen auch wirksam sind. Dabei sollte er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung und das Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen berücksichtigen.
 Eine solche Konsultation sollte auch bei der Ausarbeitung einer gesetzgeberischen Maßnahme des nationalen Parlaments oder einer darauf basierenden Maßnahme erfolgen, die die Art der Verarbeitung und geeignete Garantien festlegt. Eine Konsultation der Aufsichtsbehörde sollte auch bei der Ausarbeitung einer gesetzgeberischen Maßnahme des nationalen Parlaments oder einer darauf basierenden Maßnahme erfolgen, die die Art der Verarbeitung und geeignete Garantien festlegt.    

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(ehem. EG 60)

In Fällen, in denen die Datenschutz-Folgenabschätzung ergibt, dass bestimmte Verarbeitungsvorgänge große konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen bergen, zum Beispiel das Risiko, infolge des Rückgriffs auf neue Technologien von dem Recht auf Datenschutz nicht Gebrauch machen zu können, sollte die Aufsichtsbehörde vor Beginn dieser Vorgänge zu der Frage, ob die geplante risikobehaftete Verarbeitung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, zu Rate gezogen werden müssen und Abhilfevorschläge unterbreiten dürfen. In Fällen, in denen die Datenschutz-Folgenabschätzung ergibt, dass bestimmte Verarbeitungsvorgänge große konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen bergen, zum Beispiel das Risiko, infolge des Rückgriffs auf neue Technologien von dem Recht auf Datenschutz nicht Gebrauch machen zu können, sollte der Datenschutzbeauftragte oder die Aufsichtsbehörde vor Beginn dieser Vorgänge zu der Frage, ob die geplante risikobehaftete Verarbeitung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, zu Rate gezogen werden müssen und Abhilfevorschläge unterbreiten dürfen. Geht aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervor, dass die Verarbeitung ungeachtet geplanter Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Mechanismen zur Minderung des Risikos ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten mit sich bringen (...), und ist der für die Verarbeitung Verantwortliche der Auffassung, dass das Risiko nicht durch in Bezug auf verfügbare Technologien und Implementierungskosten vertretbare Mittel eingedämmt werden kann, so sollte die Aufsichtsbehörde vor Beginn der Verarbeitungstätigkeiten konsultiert werden. Ein solches hohes Risiko ist wahrscheinlich mit bestimmten Arten von Datenverarbeitungen und einem bestimmtem Umfang und einer bestimmten Häufigkeit der Verarbeitung verbunden, die für die betroffenen Personen auch eine (...) Schädigung oder eine (...) Beeinträchtigung ihrer Rechte und Freiheiten mit sich bringen können. Sie sollte das Beratungsersuchen innerhalb einer bestimmten Frist beantworten. Allerdings kann sie, auch wenn sie nicht innerhalb dieser Frist reagiert hat, entsprechend ihren in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Befugnissen eingreifen, was die Befugnis einschließt, Verarbeitungsvorgänge zu untersagen. Im Rahmen dieses Konsultationsprozesses kann das Ergebnis einer im Hinblick auf die betreffende Datenverarbeitung gemäß Artikel 33 durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung der Aufsichtsbehörde unterbreitet werden; dies gilt insbesondere für die zur Eindämmung des Risikos für die persönlichen Rechte und Freiheiten geplanten Maßnahmen.   Die Verantwortung und Haftung des Verantwortlichen für jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch ihn oder in seinem Namen erfolgt, sollte geregelt werden. Insbesondere sollte der Verantwortliche geeignete und wirksame Maßnahmen treffen müssen und nachweisen können, dass die Verarbeitungstätigkeiten im Einklang mit dieser Verordnung stehen und die Maßnahmen auch wirksam sind. Dabei sollte er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung und das Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen berücksichtigen.
 Eine solche Konsultation sollte auch bei der Ausarbeitung einer gesetzgeberischen Maßnahme des nationalen Parlaments oder einer darauf basierenden Maßnahme erfolgen, die die Art der Verarbeitung und geeignete Garantien festlegt. Eine Konsultation der Aufsichtsbehörde sollte auch bei der Ausarbeitung einer gesetzgeberischen Maßnahme des nationalen Parlaments oder einer darauf basierenden Maßnahme erfolgen, die die Art der Verarbeitung und geeignete Garantien festlegt.    

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