Erwägungsgrund 075

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Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015  Stand: 27.04.2016
In Fällen, in denen die Verarbeitung im öffentlichen Sektor oder durch ein privates Großunternehmen erfolgt oder in denen die Kerntätigkeit eines Unternehmens ungeachtet seiner Größe Verarbeitungsvorgänge einschließt, die einer regelmäßigen und systematischen Überwachung bedürfen, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei der Überwachung der unternehmensinternen Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung von einer weiteren Person unterstützt werden. In Fällen, in denen die Verarbeitung im öffentlichen Sektor erfolgt oder sich im privaten Sektor auf mehr als 5 000 betroffene Personen innerhalb von zwölf Monaten bezieht, oder in denen die Kerntätigkeit eines Unternehmens ungeachtet seiner Größe Verarbeitungsvorgänge sensibler Daten einschließt, oder Verarbeitungsvorgänge, die einer regelmäßigen und systematischen Überwachung bedürfen, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei der Überwachung der unternehmensinternen Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung von einer weiteren Person unterstützt werden In Fällen, in denen die Verarbeitung im öffentlichen Sektor oder durch ein privates Großunternehmen erfolgt oder in denen die Kerntätigkeit eines Unternehmens ungeachtet seiner Größe Verarbeitungsvorgänge einschließt, die einer regelmäßigen und systematischen Überwachung bedürfen, kann der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei der Überwachung der unternehmensinternen Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung von einer weiteren Person, die über Fachwissen auf dem Gebiet der Datenschutzvorschriften und -verfahren verfügt, unterstützt werden. Derartige Datenschutzbeauftragte sollten unabhängig davon, ob es sich um Angestellte des für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt oder nicht, ihre Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben können.  Die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen — mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere — können aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen, die zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte, insbesondere wenn die Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl oder -betrug, einem finanziellen Verlust, einer Rufschädigung, einem Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung oder anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen führen kann, wenn die betroffenen Personen um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren, wenn personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen, und genetische Daten, Gesundheitsdaten oder das Sexualleben oder strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln betreffende Daten verarbeitet werden, wenn persönliche Aspekte bewertet werden, insbesondere wenn Aspekte, die die Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben oder Interessen, die Zuverlässigkeit oder das Verhalten, den Aufenthaltsort oder Ortswechsel betreffen, analysiert oder prognostiziert werden, um persönliche Profile zu erstellen oder zu nutzen, wenn personenbezogene Daten schutzbedürftiger natürlicher Personen, insbesondere Daten von Kindern, verarbeitet werden oder wenn die Verarbeitung eine große Menge personenbezogener Daten und eine große Anzahl von betroffenen Personen betrifft.
  Bei der Feststellung, ob Daten einer großen Zahl von betroffenen Personen verarbeitet werden, sollten archivierte Daten, die in einer Art und Weise beschränkt sind, dass sie nicht den gewöhnlichen Datenzugangs- und Verarbeitungsoperationen des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterworfen sind und nicht mehr geändert werden können, nicht berücksichtigt werden.    
Derartige Datenschutzbeauftragte sollten unabhängig davon, ob es sich um Angestellte des für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt oder nicht, ihre Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben können. Derartige Datenschutzbeauftragte sollten unabhängig davon, ob es sich um Angestellte des für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt oder nicht, und unabhängig davon, ob sie diese Aufgabe in Vollzeit wahrnehmen, ihre Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben können und einen besonderen Kündigungsschutz genießen.    
  Letztendlich sollte das Management einer Organisation verantwortlich bleiben.    
  Der Datenschutzbeauftragte sollte insbesondere vor der Planung, der Ausschreibung, Entwicklung und Einrichtung von Systemen der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten konsultiert werden, um die Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen zu gewährleisten.    

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