Erwägungsgrund 078
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 61) |
Der grenzüberschreitende Verkehr von personenbezogenen Daten ist für die Entwicklung des internationalen Handels und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit notwendig. | keine Änderung | Der grenzüberschreitende Fluss personenbezogener Daten aus Drittländern und internationalen Organisationen und wieder zurück ist für die Entwicklung des internationalen Handels und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit notwendig. | Zum Schutz der in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bestehenden Rechte und Freiheiten natürlicher Personen ist es erforderlich, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden. Um die Einhaltung dieser Verordnung nachweisen zu können, sollte der Verantwortliche interne Strategien festlegen und Maßnahmen ergreifen, die insbesondere den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technik (data protection by design) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) Genüge tun. Solche Maßnahmen könnten unter anderem darin bestehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten minimiert wird, personenbezogene Daten so schnell wie möglich pseudonymisiert werden, Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten hergestellt wird, der betroffenen Person ermöglicht wird, die Verarbeitung personenbezogener Daten zu überwachen, und der Verantwortliche in die Lage versetzt wird, Sicherheitsfunktionen zu schaffen und zu verbessern. In Bezug auf Entwicklung, Gestaltung, Auswahl und Nutzung von Anwendungen, Diensten und Produkten, die entweder auf der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beruhen oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, sollten die Hersteller der Produkte, Dienste und Anwendungen ermutigt werden, das Recht auf Datenschutz bei der Entwicklung und Gestaltung der Produkte, Dienste und Anwendungen zu berücksichtigen und unter gebührender Berücksichtigung des Stands der Technik sicherzustellen, dass die Verantwortlichen und die Verarbeiter in der Lage sind, ihren Datenschutzpflichten nachzukommen. Den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sollte auch bei öffentlichen Ausschreibungen Rechnung getragen werden. |
Durch die Zunahme dieser Datenströme sind neue Herausforderungen und Anforderungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten entstanden. | keine Änderung | ||
Der durch diese Verordnung unionsweit garantierte Schutz natürlicher Personen sollte jedoch bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der Union in Drittländer oder an internationale Organisationen nicht unterminiert werden. | Der durch diese Verordnung unionsweit garantierte Schutz natürlicher Personen sollte jedoch bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Union an für die Verarbeitung Verantwortliche, Auftragsverarbeiter oder andere Empfänger in Drittländern oder an internationale Organisationen nicht unterminiert werden, und zwar auch dann nicht, wenn aus einem Drittland oder von einer internationalen Organisation stammende personenbezogene Daten an für die Verarbeitung Verantwortliche, Auftragsverarbeiter in demselben oder einem anderen Drittland oder an dieselbe oder eine andere internationale Organisation weitergegeben werden. | ||
In jedem Fall sollten derartige Datenübermittlungen an Drittländer nur unter strikter Einhaltung dieser Verordnung zulässig sein. | In jedem Fall sind derartige Datenübermittlungen an Drittländer und internationale Organisationen nur unter strikter Einhaltung dieser Verordnung zulässig. Sie dürfen nur stattfinden, wenn die in Kapitel V festgelegten Bedingungen vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter erfüllt werden. |
(Visited 2.381 times, 1 visits today)
Kommentar
Erwägungsgrund 078
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 61) |
Der grenzüberschreitende Verkehr von personenbezogenen Daten ist für die Entwicklung des internationalen Handels und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit notwendig. | keine Änderung | Der grenzüberschreitende Fluss personenbezogener Daten aus Drittländern und internationalen Organisationen und wieder zurück ist für die Entwicklung des internationalen Handels und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit notwendig. | Zum Schutz der in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bestehenden Rechte und Freiheiten natürlicher Personen ist es erforderlich, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden. Um die Einhaltung dieser Verordnung nachweisen zu können, sollte der Verantwortliche interne Strategien festlegen und Maßnahmen ergreifen, die insbesondere den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technik (data protection by design) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) Genüge tun. Solche Maßnahmen könnten unter anderem darin bestehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten minimiert wird, personenbezogene Daten so schnell wie möglich pseudonymisiert werden, Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten hergestellt wird, der betroffenen Person ermöglicht wird, die Verarbeitung personenbezogener Daten zu überwachen, und der Verantwortliche in die Lage versetzt wird, Sicherheitsfunktionen zu schaffen und zu verbessern. In Bezug auf Entwicklung, Gestaltung, Auswahl und Nutzung von Anwendungen, Diensten und Produkten, die entweder auf der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beruhen oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, sollten die Hersteller der Produkte, Dienste und Anwendungen ermutigt werden, das Recht auf Datenschutz bei der Entwicklung und Gestaltung der Produkte, Dienste und Anwendungen zu berücksichtigen und unter gebührender Berücksichtigung des Stands der Technik sicherzustellen, dass die Verantwortlichen und die Verarbeiter in der Lage sind, ihren Datenschutzpflichten nachzukommen. Den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sollte auch bei öffentlichen Ausschreibungen Rechnung getragen werden. |
Durch die Zunahme dieser Datenströme sind neue Herausforderungen und Anforderungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten entstanden. | keine Änderung | ||
Der durch diese Verordnung unionsweit garantierte Schutz natürlicher Personen sollte jedoch bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der Union in Drittländer oder an internationale Organisationen nicht unterminiert werden. | Der durch diese Verordnung unionsweit garantierte Schutz natürlicher Personen sollte jedoch bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Union an für die Verarbeitung Verantwortliche, Auftragsverarbeiter oder andere Empfänger in Drittländern oder an internationale Organisationen nicht unterminiert werden, und zwar auch dann nicht, wenn aus einem Drittland oder von einer internationalen Organisation stammende personenbezogene Daten an für die Verarbeitung Verantwortliche, Auftragsverarbeiter in demselben oder einem anderen Drittland oder an dieselbe oder eine andere internationale Organisation weitergegeben werden. | ||
In jedem Fall sollten derartige Datenübermittlungen an Drittländer nur unter strikter Einhaltung dieser Verordnung zulässig sein. | In jedem Fall sind derartige Datenübermittlungen an Drittländer und internationale Organisationen nur unter strikter Einhaltung dieser Verordnung zulässig. Sie dürfen nur stattfinden, wenn die in Kapitel V festgelegten Bedingungen vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter erfüllt werden. |
(Visited 2.381 times, 1 visits today)