Erwägungsgrund 080
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 63) |
Die Kommission kann mit Wirkung für die gesamte Union beschließen, dass bestimmte Drittländer oder bestimmte Gebiete oder Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation einen angemessenen Datenschutz bieten, und auf diese Weise in Bezug auf die Drittländer und internationalen Organisationen, die für fähig gehalten werden, einen solchen Schutz zu bieten, in der gesamten Union für Rechtssicherheit und eine einheitliche Rechtsanwendung sorgen. | Die Kommission kann mit Wirkung für die gesamte Union beschließen, dass bestimmte Drittländer oder bestimmte Gebiete oder Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation einen angemessenen Datenschutz bieten, und auf diese Weise in Bezug auf die Drittländer und internationalen Organisationen, die für fähig gehalten werden, einen solchen Schutz zu bieten, in der gesamten Union für Rechtssicherheit und eine einheitliche Rechtsanwendung sorgen. | Die Kommission darf (...) mit Wirkung für die gesamte Union feststellen, dass bestimmte Drittländer oder ein Gebiet oder ein bestimmter Sektor wie z.B. der private Sektor oder ein oder mehrere bestimmte Wirtschaftszweige eines Drittlands oder eine internationale Organisation einen angemessenen Datenschutz bieten, und auf diese Weise in Bezug auf die Drittländer und internationalen Organisationen, die für fähig gehalten werden, einen solchen Schutz zu bieten, in der gesamten Union Rechtssicherheit schaffen und eine einheitliche Rechtsanwendung sicherstellen. In derartigen Fällen dürfen personenbezogene Daten ohne besondere Genehmigung an diese Länder übermittelt werden. | Jeder Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter ohne Niederlassung in der Union, dessen Verarbeitungstätigkeiten sich auf betroffene Personen beziehen, die sich in der Union aufhalten, und dazu dienen, diesen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten — unabhängig davon, ob von der betroffenen Person eine Zahlung verlangt wird — oder deren Verhalten, soweit dieses innerhalb der Union erfolgt, zu beobachten, sollte einen Vertreter benennen müssen, es sei denn, die Verarbeitung erfolgt gelegentlich, schließt nicht die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten ein und bringt unter Berücksichtigung ihrer Art, ihrer Umstände, ihres Umfangs und ihrer Zwecke wahrscheinlich kein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich oder bei dem Verantwortlichen handelt es sich um eine Behörde oder öffentliche Stelle. Der Vertreter sollte im Namen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters tätig werden und den Aufsichtsbehörden als Anlaufstelle dienen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sollte den Vertreter ausdrücklich bestellen und schriftlich beauftragen, in Bezug auf die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen an seiner Stelle zu handeln. Die Benennung eines solchen Vertreters berührt nicht die Verantwortung oder Haftung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters nach Maßgabe dieser Verordnung. Ein solcher Vertreter sollte seine Aufgaben entsprechend dem Mandat des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters ausführen und insbesondere mit den zuständigen Aufsichtsbehörden in Bezug auf Maßnahmen, die die Einhaltung dieser Verordnung sicherstellen sollen, zusammenarbeiten. Bei Verstößen des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters sollte der bestellte Vertreter Durchsetzungsverfahren unterworfen werden. |
In derartigen Fällen dürfen personenbezogene Daten ohne weitere Genehmigung an diese Länder übermittelt werden. | Die Kommission kann sich, nach Benachrichtigung und Abgabe einer vollständigen Begründung an das Drittland, auch für die Aufhebung eines solchen Beschlusses entscheiden. |
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Kommentar
Erwägungsgrund 080
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 63) |
Die Kommission kann mit Wirkung für die gesamte Union beschließen, dass bestimmte Drittländer oder bestimmte Gebiete oder Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation einen angemessenen Datenschutz bieten, und auf diese Weise in Bezug auf die Drittländer und internationalen Organisationen, die für fähig gehalten werden, einen solchen Schutz zu bieten, in der gesamten Union für Rechtssicherheit und eine einheitliche Rechtsanwendung sorgen. | Die Kommission kann mit Wirkung für die gesamte Union beschließen, dass bestimmte Drittländer oder bestimmte Gebiete oder Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation einen angemessenen Datenschutz bieten, und auf diese Weise in Bezug auf die Drittländer und internationalen Organisationen, die für fähig gehalten werden, einen solchen Schutz zu bieten, in der gesamten Union für Rechtssicherheit und eine einheitliche Rechtsanwendung sorgen. | Die Kommission darf (...) mit Wirkung für die gesamte Union feststellen, dass bestimmte Drittländer oder ein Gebiet oder ein bestimmter Sektor wie z.B. der private Sektor oder ein oder mehrere bestimmte Wirtschaftszweige eines Drittlands oder eine internationale Organisation einen angemessenen Datenschutz bieten, und auf diese Weise in Bezug auf die Drittländer und internationalen Organisationen, die für fähig gehalten werden, einen solchen Schutz zu bieten, in der gesamten Union Rechtssicherheit schaffen und eine einheitliche Rechtsanwendung sicherstellen. In derartigen Fällen dürfen personenbezogene Daten ohne besondere Genehmigung an diese Länder übermittelt werden. | Jeder Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter ohne Niederlassung in der Union, dessen Verarbeitungstätigkeiten sich auf betroffene Personen beziehen, die sich in der Union aufhalten, und dazu dienen, diesen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten — unabhängig davon, ob von der betroffenen Person eine Zahlung verlangt wird — oder deren Verhalten, soweit dieses innerhalb der Union erfolgt, zu beobachten, sollte einen Vertreter benennen müssen, es sei denn, die Verarbeitung erfolgt gelegentlich, schließt nicht die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten ein und bringt unter Berücksichtigung ihrer Art, ihrer Umstände, ihres Umfangs und ihrer Zwecke wahrscheinlich kein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich oder bei dem Verantwortlichen handelt es sich um eine Behörde oder öffentliche Stelle. Der Vertreter sollte im Namen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters tätig werden und den Aufsichtsbehörden als Anlaufstelle dienen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sollte den Vertreter ausdrücklich bestellen und schriftlich beauftragen, in Bezug auf die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen an seiner Stelle zu handeln. Die Benennung eines solchen Vertreters berührt nicht die Verantwortung oder Haftung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters nach Maßgabe dieser Verordnung. Ein solcher Vertreter sollte seine Aufgaben entsprechend dem Mandat des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters ausführen und insbesondere mit den zuständigen Aufsichtsbehörden in Bezug auf Maßnahmen, die die Einhaltung dieser Verordnung sicherstellen sollen, zusammenarbeiten. Bei Verstößen des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters sollte der bestellte Vertreter Durchsetzungsverfahren unterworfen werden. |
In derartigen Fällen dürfen personenbezogene Daten ohne weitere Genehmigung an diese Länder übermittelt werden. | Die Kommission kann sich, nach Benachrichtigung und Abgabe einer vollständigen Begründung an das Drittland, auch für die Aufhebung eines solchen Beschlusses entscheiden. |
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