Erwägungsgrund 082

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Erwägungsgrund 082

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Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015 Stand: 27.04.2016 
Die Kommission kann ebenso per Beschluss feststellen, dass bestimmte Drittländer oder bestimmte Gebiete oder Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Datenschutz bieten. Die Kommission kann ebenso per Beschluss feststellen, dass bestimmte Drittländer oder bestimmte Gebiete oder Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Datenschutz bieten. Die Kommission kann (...) feststellen, dass ein Drittland oder ein Gebiet oder ein bestimmter Sektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation (...) keinen angemessenen Datenschutz mehr bietet. Die Übermittlung personenbezogener Daten an dieses Drittland oder an diese internationale Organisation sollte daraufhin verboten werden, es sei denn, die Anforderungen der Artikel 42 bis 44 werden erfüllt. In diesem Falle sollten Konsultationen zwischen der Kommission und den betreffenden Drittländern oder internationalen Organisationen vorgesehen werden. Die Kommission sollte dem Drittland oder der internationalen Organisation frühzeitig die Gründe mitteilen und Konsultationen aufnehmen, um Abhilfe für die Situation zu schaffen.  Zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung sollte der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen, führen. Jeder Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Anfrage das entsprechende Verzeichnis vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Verzeichnisse kontrolliert werden können.
  Rechtsvorschriften, die den extraterritorialen Zugang zu personenbezogenen Daten, die in der EU verarbeitet werden, ohne die Zulässigkeit nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten vorsehen, sollten als Anhaltspunkt für fehelende Angemessenheit betrachtet werden.  entfällt  
Die Übermittlung personenbezogener Daten an derartige Drittländer sollte daher verboten werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten an derartige Drittländer sollte daher verboten werden.  entfällt  
In diesem Falle sollten Konsultationen zwischen der Kommission und den betreffenden Drittländern oder internationalen Organisationen vorgesehen werden. In diesem Falle sollten Konsultationen zwischen der Kommission und den betreffenden Drittländern oder internationalen Organisationen vorgesehen werden.  entfällt  

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Zugehöriger Artikel in der DSGVO: Art. 30 – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

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Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015 Stand: 27.04.2016 
Die Kommission kann ebenso per Beschluss feststellen, dass bestimmte Drittländer oder bestimmte Gebiete oder Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Datenschutz bieten. Die Kommission kann ebenso per Beschluss feststellen, dass bestimmte Drittländer oder bestimmte Gebiete oder Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Datenschutz bieten. Die Kommission kann (...) feststellen, dass ein Drittland oder ein Gebiet oder ein bestimmter Sektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation (...) keinen angemessenen Datenschutz mehr bietet. Die Übermittlung personenbezogener Daten an dieses Drittland oder an diese internationale Organisation sollte daraufhin verboten werden, es sei denn, die Anforderungen der Artikel 42 bis 44 werden erfüllt. In diesem Falle sollten Konsultationen zwischen der Kommission und den betreffenden Drittländern oder internationalen Organisationen vorgesehen werden. Die Kommission sollte dem Drittland oder der internationalen Organisation frühzeitig die Gründe mitteilen und Konsultationen aufnehmen, um Abhilfe für die Situation zu schaffen.  Zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung sollte der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen, führen. Jeder Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Anfrage das entsprechende Verzeichnis vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Verzeichnisse kontrolliert werden können.
  Rechtsvorschriften, die den extraterritorialen Zugang zu personenbezogenen Daten, die in der EU verarbeitet werden, ohne die Zulässigkeit nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten vorsehen, sollten als Anhaltspunkt für fehelende Angemessenheit betrachtet werden.  entfällt  
Die Übermittlung personenbezogener Daten an derartige Drittländer sollte daher verboten werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten an derartige Drittländer sollte daher verboten werden.  entfällt  
In diesem Falle sollten Konsultationen zwischen der Kommission und den betreffenden Drittländern oder internationalen Organisationen vorgesehen werden. In diesem Falle sollten Konsultationen zwischen der Kommission und den betreffenden Drittländern oder internationalen Organisationen vorgesehen werden.  entfällt  

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