Erwägungsgrund 083

> Erwägungsgrund 083

Erwägungsgrund 083

<< ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

 Stand: 27.04.2016

(ehem. EG 66)

Bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter als Ausgleich für den in einem Drittland bestehenden Mangel an Datenschutz geeignete Garantien für den Schutz der betroffenen Person vorsehen.  Bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter als Ausgleich für den in einem Drittland bestehenden Mangel an Datenschutz geeignete Garantien für den Schutz der betroffenen Person vorsehen. Bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter als Ausgleich für den in einem Drittland bestehenden Mangel an Datenschutz geeignete Garantien für den Schutz der betroffenen Person vorsehen. Diese Garantien können darin bestehen, dass auf verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften, von der Kommission oder von einer Aufsichtsbehörde festgelegte Standarddatenschutzklauseln, von einer Aufsichtsbehörde genehmigte Ad-hoc-Vertragsklauseln oder auf sonstige geeignete, angemessene, aufgrund der Umstände einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen gerechtfertigte und von einer Aufsichtsbehörde gebilligte Maßnahmen zurückgegriffen wird. Diese Schutzklauseln sollten sicherstellen, dass die Datenschutzvorschriften und die Rechte der betroffenen Personen einschließlich ihres Rechts auf wirksame administrative und gerichtliche Rechtsbehelfe beachtet werden. Sie sollten sich insbesondere auf die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Verfügbarkeit von durchsetzbaren Rechten der betroffenen Person und von wirksamen Rechtsbehelfen sowie die Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen beziehen. Datenübermittlungen dürfen auch von staatlichen Behörden oder Stellen an staatliche Behörden oder Stellen in Drittländern oder an internationale Organisationen mit entsprechenden Pflichten oder Aufgaben vorgenommen werden, auch auf der Grundlage von Bestimmungen, die in Verwaltungsvereinbarungen, beispielsweise eine Absichtserklärung, aufzunehmen sind. Die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde sollte erlangt werden, wenn die Garantien in nicht rechtsverbindlichen Verwaltungsvereinbarungen vorgesehen sind.  Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vorbeugung gegen eine gegen diese Verordnung verstoßende Verarbeitung sollte der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken ermitteln und Maßnahmen zu ihrer Eindämmung, wie etwa eine Verschlüsselung, treffen. Diese Maßnahmen sollten unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten ein Schutzniveau — auch hinsichtlich der Vertraulichkeit — gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist. Bei der Bewertung der Datensicherheitsrisiken sollten die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbundenen Risiken berücksichtigt werden, wie etwa — ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig — Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von oder unbefugter Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, insbesondere wenn dies zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte.
Diese Garantien können darin bestehen, dass auf verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften, von der Kommission oder von einer Aufsichtsbehörde angenommene Standarddatenschutzklauseln, von einer Aufsichtsbehörde genehmigte Vertragsklauseln oder auf sonstige geeignete, angemessene, aufgrund der Umstände einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen gerechtfertigte und von einer Aufsichtsbehörde gebilligte Maßnahmen zurückgegriffen wird. Diese Garantien können darin bestehen, dass auf verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften, von der Kommission oder von einer Aufsichtsbehörde angenommene Standarddatenschutzklauseln oder von einer Aufsichtsbehörde genehmigte Vertragsklauseln zurückgegriffen wird.  entfällt  
  Durch diese geeigneten Garantien sollte die Achtung der Rechte betroffener Personen wie bei der Verarbeitung innerhalb der EU gewahrt werden, insbesondere hinsichtlich der Begrenzung des Zwecks sowie des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung und Forderung von Schadenersatz.  entfällt  
  Diese Garantien sollten insbesondere die Einhaltung der Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der betroffenen Personen gewährleisten, wirksame Rechtsbehelfe bereithalten, sicherstellen, dass die Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen befolgt werden sowie gewährleisten, dass es einen Datenschutzbeauftragten gibt.  entfällt  

<< ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

(Visited 1.556 times, 1 visits today)

Kommentar

Erwägungsgrund 083

<< ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

 Stand: 27.04.2016

(ehem. EG 66)

Bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter als Ausgleich für den in einem Drittland bestehenden Mangel an Datenschutz geeignete Garantien für den Schutz der betroffenen Person vorsehen.  Bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter als Ausgleich für den in einem Drittland bestehenden Mangel an Datenschutz geeignete Garantien für den Schutz der betroffenen Person vorsehen. Bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter als Ausgleich für den in einem Drittland bestehenden Mangel an Datenschutz geeignete Garantien für den Schutz der betroffenen Person vorsehen. Diese Garantien können darin bestehen, dass auf verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften, von der Kommission oder von einer Aufsichtsbehörde festgelegte Standarddatenschutzklauseln, von einer Aufsichtsbehörde genehmigte Ad-hoc-Vertragsklauseln oder auf sonstige geeignete, angemessene, aufgrund der Umstände einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen gerechtfertigte und von einer Aufsichtsbehörde gebilligte Maßnahmen zurückgegriffen wird. Diese Schutzklauseln sollten sicherstellen, dass die Datenschutzvorschriften und die Rechte der betroffenen Personen einschließlich ihres Rechts auf wirksame administrative und gerichtliche Rechtsbehelfe beachtet werden. Sie sollten sich insbesondere auf die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Verfügbarkeit von durchsetzbaren Rechten der betroffenen Person und von wirksamen Rechtsbehelfen sowie die Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen beziehen. Datenübermittlungen dürfen auch von staatlichen Behörden oder Stellen an staatliche Behörden oder Stellen in Drittländern oder an internationale Organisationen mit entsprechenden Pflichten oder Aufgaben vorgenommen werden, auch auf der Grundlage von Bestimmungen, die in Verwaltungsvereinbarungen, beispielsweise eine Absichtserklärung, aufzunehmen sind. Die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde sollte erlangt werden, wenn die Garantien in nicht rechtsverbindlichen Verwaltungsvereinbarungen vorgesehen sind.  Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vorbeugung gegen eine gegen diese Verordnung verstoßende Verarbeitung sollte der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken ermitteln und Maßnahmen zu ihrer Eindämmung, wie etwa eine Verschlüsselung, treffen. Diese Maßnahmen sollten unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten ein Schutzniveau — auch hinsichtlich der Vertraulichkeit — gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist. Bei der Bewertung der Datensicherheitsrisiken sollten die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbundenen Risiken berücksichtigt werden, wie etwa — ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig — Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von oder unbefugter Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, insbesondere wenn dies zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte.
Diese Garantien können darin bestehen, dass auf verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften, von der Kommission oder von einer Aufsichtsbehörde angenommene Standarddatenschutzklauseln, von einer Aufsichtsbehörde genehmigte Vertragsklauseln oder auf sonstige geeignete, angemessene, aufgrund der Umstände einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen gerechtfertigte und von einer Aufsichtsbehörde gebilligte Maßnahmen zurückgegriffen wird. Diese Garantien können darin bestehen, dass auf verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften, von der Kommission oder von einer Aufsichtsbehörde angenommene Standarddatenschutzklauseln oder von einer Aufsichtsbehörde genehmigte Vertragsklauseln zurückgegriffen wird.  entfällt  
  Durch diese geeigneten Garantien sollte die Achtung der Rechte betroffener Personen wie bei der Verarbeitung innerhalb der EU gewahrt werden, insbesondere hinsichtlich der Begrenzung des Zwecks sowie des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung und Forderung von Schadenersatz.  entfällt  
  Diese Garantien sollten insbesondere die Einhaltung der Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der betroffenen Personen gewährleisten, wirksame Rechtsbehelfe bereithalten, sicherstellen, dass die Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen befolgt werden sowie gewährleisten, dass es einen Datenschutzbeauftragten gibt.  entfällt  

<< ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

(Visited 1.556 times, 1 visits today)

Anmerkungen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert