Erwägungsgrund 084

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Erwägungsgrund 084

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 Stand 25.01.2012 Stand  12.03.2014 Stand: 15.06.2015  Stand: 27.04.2016
Die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter offen stehende Möglichkeit, auf die von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde erlassenen Standard-Datenschutzklauseln zurückzugreifen, sollte den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter keinesfalls daran hindern, die Standard-Datenschutzklauseln auch in umfangreicheren Verträgen zu verwenden oder ihnen weitere Klauseln hinzuzufügen, solange letztere weder mittelbar noch unmittelbar im Widerspruch zu den von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde erlassenen Standard-Datenschutzklauseln stehen oder die Grundrechte und Freiheiten der betroffenen Personen beschneiden. Die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter offen stehende Möglichkeit, auf die von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde erlassenen Standard-Datenschutzklauseln zurückzugreifen, sollte den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter keinesfalls daran hindern, die Standard-Datenschutzklauseln auch in umfangreicheren Verträgen zu verwenden oder ihnen weitere Klauseln oder ergänzende Garantien hinzuzufügen, solange letztere weder mittelbar noch unmittelbar im Widerspruch zu den von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde erlassenen Standard- Datenschutzklauseln stehen oder die Grundrechte und Freiheiten der betroffenen Personen beschneiden. Die von der Kommission angenommenen Standarddatenschutzklauseln könnten unterschiedliche Situationen erfassen, insbesondere die Übermittlungen von für die Verarbeitung Verantwortlichen mit Sitz in der Europäischen Union an für die Verarbeitung Verantwortlichen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und von für die Verarbeitung Verantwortlichen mit Sitz in der Europäischen Union an Auftragsverarbeiter und Unterverarbeiter mit Sitz außerhalb der Europäischen Union. Den für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern sollte nahegelegt werden, mit zusätzlichen vertraglichen Verpflichtungen, welche die Standard-Schutzklauseln ergänzen, nochwirksamere Garantien zu bieten. Die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter offenstehende Möglichkeit, auf die von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde festgelegten StandardDatenschutzklauseln zurückzugreifen, sollte den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter keinesfalls daran hindern, die Standard-Datenschutzklauseln auch in umfangreicheren Verträgen, einschließlich Verträgen zwischen dem Auftragsverarbeiter und einem anderen Auftragsverarbeiter, zu verwenden oder ihnen weitere Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzuzufügen, solange diese weder mittelbar noch unmittelbar im Widerspruch zu den von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde erlassenen StandardDatenschutzklauseln stehen oder die Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Personen beschneiden.  Damit diese Verordnung in Fällen, in denen die Verarbeitungsvorgänge wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringen, besser eingehalten wird, sollte der Verantwortliche für die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, mit der insbesondere die Ursache, Art, Besonderheit und Schwere dieses Risikos evaluiert werden, verantwortlich sein. Die Ergebnisse der Abschätzung sollten berücksichtigt werden, wenn darüber entschieden wird, welche geeigneten Maßnahmen ergriffen werden müssen, um nachzuweisen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten mit dieser Verordnung in Einklang steht. Geht aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervor, dass Verarbeitungsvorgänge ein hohes Risiko bergen, das der Verantwortliche nicht durch geeignete Maßnahmen in Bezug auf verfügbare Technik und Implementierungskosten eindämmen kann, so sollte die Aufsichtsbehörde vor der Verarbeitung konsultiert werden.

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Die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter offen stehende Möglichkeit, auf die von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde erlassenen Standard-Datenschutzklauseln zurückzugreifen, sollte den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter keinesfalls daran hindern, die Standard-Datenschutzklauseln auch in umfangreicheren Verträgen zu verwenden oder ihnen weitere Klauseln hinzuzufügen, solange letztere weder mittelbar noch unmittelbar im Widerspruch zu den von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde erlassenen Standard-Datenschutzklauseln stehen oder die Grundrechte und Freiheiten der betroffenen Personen beschneiden. Die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter offen stehende Möglichkeit, auf die von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde erlassenen Standard-Datenschutzklauseln zurückzugreifen, sollte den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter keinesfalls daran hindern, die Standard-Datenschutzklauseln auch in umfangreicheren Verträgen zu verwenden oder ihnen weitere Klauseln oder ergänzende Garantien hinzuzufügen, solange letztere weder mittelbar noch unmittelbar im Widerspruch zu den von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde erlassenen Standard- Datenschutzklauseln stehen oder die Grundrechte und Freiheiten der betroffenen Personen beschneiden. Die von der Kommission angenommenen Standarddatenschutzklauseln könnten unterschiedliche Situationen erfassen, insbesondere die Übermittlungen von für die Verarbeitung Verantwortlichen mit Sitz in der Europäischen Union an für die Verarbeitung Verantwortlichen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und von für die Verarbeitung Verantwortlichen mit Sitz in der Europäischen Union an Auftragsverarbeiter und Unterverarbeiter mit Sitz außerhalb der Europäischen Union. Den für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern sollte nahegelegt werden, mit zusätzlichen vertraglichen Verpflichtungen, welche die Standard-Schutzklauseln ergänzen, nochwirksamere Garantien zu bieten. Die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter offenstehende Möglichkeit, auf die von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde festgelegten StandardDatenschutzklauseln zurückzugreifen, sollte den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter keinesfalls daran hindern, die Standard-Datenschutzklauseln auch in umfangreicheren Verträgen, einschließlich Verträgen zwischen dem Auftragsverarbeiter und einem anderen Auftragsverarbeiter, zu verwenden oder ihnen weitere Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzuzufügen, solange diese weder mittelbar noch unmittelbar im Widerspruch zu den von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde erlassenen StandardDatenschutzklauseln stehen oder die Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Personen beschneiden.  Damit diese Verordnung in Fällen, in denen die Verarbeitungsvorgänge wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringen, besser eingehalten wird, sollte der Verantwortliche für die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, mit der insbesondere die Ursache, Art, Besonderheit und Schwere dieses Risikos evaluiert werden, verantwortlich sein. Die Ergebnisse der Abschätzung sollten berücksichtigt werden, wenn darüber entschieden wird, welche geeigneten Maßnahmen ergriffen werden müssen, um nachzuweisen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten mit dieser Verordnung in Einklang steht. Geht aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervor, dass Verarbeitungsvorgänge ein hohes Risiko bergen, das der Verantwortliche nicht durch geeignete Maßnahmen in Bezug auf verfügbare Technik und Implementierungskosten eindämmen kann, so sollte die Aufsichtsbehörde vor der Verarbeitung konsultiert werden.

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