Erwägungsgrund 087
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 68) |
Diese Ausnahmeregelung sollte insbesondere für Datenübermittlungen gelten, die zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich sind, beispielsweise für den grenzüberschreitenden Datenaustausch zwischen Wettbewerbs-, Steuer-, Zoll oder Finanzaufsichtsbehörden, zwischen für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit zuständigen Diensten oder zwischen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden. |
Diese Ausnahmeregelung sollte insbesondere für Datenübermittlungen gelten, die zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich sind, beispielsweise für den grenzüberschreitenden Datenaustausch zwischen Wettbewerbs-, Steuer-, Zolloder Finanzaufsichtsbehörden, zwischen für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit oder für die öffentliche Gesundheit zuständigen Diensten oder zwischen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich für die Verhinderung von Geldwäsche und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, zuständigen Behörden. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein lebenswichtiges Interesse der betroffenen Person oder einer anderen Person zu schützen und die betroffene Person außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben. Die Übermittlung personenbezogener Daten aus solch einem wichtigen öffentlichen Interesse sollte lediglich für gelegentliche Übermittlungen verwendet werden. In jedem Fall sollte eine sorgfältige Beurteilung aller Umstände der Übermittlung erfolgen. | Diese Vorschriften sollten insbesondere für Datenübermittlungen gelten, die aus gewichtigen Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich sind, beispielsweise für den grenzüberschreitenden Datenaustausch (...) zwischen Wettbewerbsbehörden, zwischen Steuer- oder Zollbehörden, zwischen Finanzaufsichtsbehörden oder zwischen für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit oder für die öffentliche Gesundheit zuständigen Diensten, beispielsweise im Falle der Umgebungsuntersuchung bei ansteckenden Krankheiten oder zur Verringerung und/oder Beseitigung des Dopings im Sport (...). Die Übermittlung personenbezogener Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein Interesse, das für die lebenswichtigen Interessen – einschließlich der körperlichen Unversehrtheit oder des Lebens – der betroffenen Person oder einer anderen Person wesentlich ist, zu schützen und die betroffene Person außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben. Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so können im Unionsrecht oder im einzelstaatlichen Recht aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses ausdrücklich Beschränkungen der Übermittlung bestimmter Kategorien von Daten an Drittländer oder internationale Organisationen vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten solche Bestimmungen der Kommission mitteilen. Jede Übermittlung personenbezogener Daten einer betroffenen Person, die aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Zustimmung zu erteilen, an eine internationale humanitäre Organisation, wie eine nationalen Rotkreuzgesellschaft (...) oder an das IKRK, die erfolgt, um eine der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nach den Genfer Konventionen obliegende Aufgabe auszuführen und/oder um im Geiste einer getreuen Anwendung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts tätig zu werden, könnte als aus einem wichtigen Grund im öffentlichen Interesse notwendig oder als im lebenswichtigen Interesse der betroffenen Person liegend erachtet werden. | Es sollte festgestellt werden, ob alle geeigneten technischen Schutz- sowie organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, um sofort feststellen zu können, ob eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten aufgetreten ist, und um die Aufsichtsbehörde und die betroffene Person umgehend unterrichten zu können. Bei der Feststellung, ob die Meldung unverzüglich erfolgt ist, sollten die Art und Schwere der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie deren Folgen und nachteilige Auswirkungen für die betroffene Person berücksichtigt werden. Die entsprechende Meldung kann zu einem Tätigwerden der Aufsichtsbehörde im Einklang mit ihren in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Befugnissen führen. |
Kommentar
Erwägungsgrund 087
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 68) |
Diese Ausnahmeregelung sollte insbesondere für Datenübermittlungen gelten, die zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich sind, beispielsweise für den grenzüberschreitenden Datenaustausch zwischen Wettbewerbs-, Steuer-, Zoll oder Finanzaufsichtsbehörden, zwischen für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit zuständigen Diensten oder zwischen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden. |
Diese Ausnahmeregelung sollte insbesondere für Datenübermittlungen gelten, die zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich sind, beispielsweise für den grenzüberschreitenden Datenaustausch zwischen Wettbewerbs-, Steuer-, Zolloder Finanzaufsichtsbehörden, zwischen für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit oder für die öffentliche Gesundheit zuständigen Diensten oder zwischen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich für die Verhinderung von Geldwäsche und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, zuständigen Behörden. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein lebenswichtiges Interesse der betroffenen Person oder einer anderen Person zu schützen und die betroffene Person außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben. Die Übermittlung personenbezogener Daten aus solch einem wichtigen öffentlichen Interesse sollte lediglich für gelegentliche Übermittlungen verwendet werden. In jedem Fall sollte eine sorgfältige Beurteilung aller Umstände der Übermittlung erfolgen. | Diese Vorschriften sollten insbesondere für Datenübermittlungen gelten, die aus gewichtigen Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich sind, beispielsweise für den grenzüberschreitenden Datenaustausch (...) zwischen Wettbewerbsbehörden, zwischen Steuer- oder Zollbehörden, zwischen Finanzaufsichtsbehörden oder zwischen für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit oder für die öffentliche Gesundheit zuständigen Diensten, beispielsweise im Falle der Umgebungsuntersuchung bei ansteckenden Krankheiten oder zur Verringerung und/oder Beseitigung des Dopings im Sport (...). Die Übermittlung personenbezogener Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein Interesse, das für die lebenswichtigen Interessen – einschließlich der körperlichen Unversehrtheit oder des Lebens – der betroffenen Person oder einer anderen Person wesentlich ist, zu schützen und die betroffene Person außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben. Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so können im Unionsrecht oder im einzelstaatlichen Recht aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses ausdrücklich Beschränkungen der Übermittlung bestimmter Kategorien von Daten an Drittländer oder internationale Organisationen vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten solche Bestimmungen der Kommission mitteilen. Jede Übermittlung personenbezogener Daten einer betroffenen Person, die aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Zustimmung zu erteilen, an eine internationale humanitäre Organisation, wie eine nationalen Rotkreuzgesellschaft (...) oder an das IKRK, die erfolgt, um eine der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nach den Genfer Konventionen obliegende Aufgabe auszuführen und/oder um im Geiste einer getreuen Anwendung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts tätig zu werden, könnte als aus einem wichtigen Grund im öffentlichen Interesse notwendig oder als im lebenswichtigen Interesse der betroffenen Person liegend erachtet werden. | Es sollte festgestellt werden, ob alle geeigneten technischen Schutz- sowie organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, um sofort feststellen zu können, ob eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten aufgetreten ist, und um die Aufsichtsbehörde und die betroffene Person umgehend unterrichten zu können. Bei der Feststellung, ob die Meldung unverzüglich erfolgt ist, sollten die Art und Schwere der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie deren Folgen und nachteilige Auswirkungen für die betroffene Person berücksichtigt werden. Die entsprechende Meldung kann zu einem Tätigwerden der Aufsichtsbehörde im Einklang mit ihren in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Befugnissen führen. |