Erwägungsgrund 088

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Erwägungsgrund 088

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Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

Stand: 27.04.2016 

(ehem. EG 69)

Übermittlungen, die weder als häufig noch als massiv gelten können, sollten auch im Falle berechtigter Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters möglich sein, wenn letztere sämtliche Umstände der Datenübermittlung geprüft haben. Bei der Verarbeitung zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke sollten die legitimen gesellschaftlichen Erwartungen in Bezug auf einen Wissenszuwachs berücksichtigt werden. Bei der Verarbeitung zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke sollten die legitimen gesellschaftlichen Erwartungen in Bezug auf einen Wissenszuwachs berücksichtigt werden. Übermittlungen, die weder als umfangreich noch als häufig gelten können, könnten auch zur Wahrung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters möglich sein, sofern die Interessen oder Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen und der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sämtliche Umstände der Datenübermittlung geprüft hat. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sollte insbesondere die Art der Daten, die Zweckbestimmung und die Dauer der geplanten Verarbeitung, die Situation im Herkunftsland, in dem betreffenden Drittland und im Endbestimmungsland sowie vorgesehene geeignete Garantien zum Schutz der Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogener Daten berücksichtigen. Bei der Verarbeitung zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke sollten die legitimen gesellschaftlichen Erwartungen in Bezug auf einen Wissenszuwachs berücksichtigt werden. Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung umfangreich oder häufig ist, sollte berücksichtigt werden, wie viele personenbezogene Daten und wie viele Personen betroffen sind und ob die Übermittlung sporadisch oder regelmäßig erfolgt.  Bei der detaillierten Regelung des Formats und der Verfahren für die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sollten die Umstände der Verletzung hinreichend berücksichtigt werden, beispielsweise ob personenbezogene Daten durch geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen geschützt waren, die die Wahrscheinlichkeit eines Identitätsbetrugs oder anderer Formen des Datenmissbrauchs wirksam verringern. Überdies sollten solche Regeln und Verfahren den berechtigten Interessen der Strafverfolgungsbehörden in Fällen Rechnung tragen, in denen die Untersuchung der Umstände einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten durch eine frühzeitige Offenlegung in unnötiger Weise behindert würde.

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(ehem. EG 69)

Übermittlungen, die weder als häufig noch als massiv gelten können, sollten auch im Falle berechtigter Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters möglich sein, wenn letztere sämtliche Umstände der Datenübermittlung geprüft haben. Bei der Verarbeitung zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke sollten die legitimen gesellschaftlichen Erwartungen in Bezug auf einen Wissenszuwachs berücksichtigt werden. Bei der Verarbeitung zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke sollten die legitimen gesellschaftlichen Erwartungen in Bezug auf einen Wissenszuwachs berücksichtigt werden. Übermittlungen, die weder als umfangreich noch als häufig gelten können, könnten auch zur Wahrung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters möglich sein, sofern die Interessen oder Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen und der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sämtliche Umstände der Datenübermittlung geprüft hat. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sollte insbesondere die Art der Daten, die Zweckbestimmung und die Dauer der geplanten Verarbeitung, die Situation im Herkunftsland, in dem betreffenden Drittland und im Endbestimmungsland sowie vorgesehene geeignete Garantien zum Schutz der Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogener Daten berücksichtigen. Bei der Verarbeitung zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke sollten die legitimen gesellschaftlichen Erwartungen in Bezug auf einen Wissenszuwachs berücksichtigt werden. Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung umfangreich oder häufig ist, sollte berücksichtigt werden, wie viele personenbezogene Daten und wie viele Personen betroffen sind und ob die Übermittlung sporadisch oder regelmäßig erfolgt.  Bei der detaillierten Regelung des Formats und der Verfahren für die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sollten die Umstände der Verletzung hinreichend berücksichtigt werden, beispielsweise ob personenbezogene Daten durch geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen geschützt waren, die die Wahrscheinlichkeit eines Identitätsbetrugs oder anderer Formen des Datenmissbrauchs wirksam verringern. Überdies sollten solche Regeln und Verfahren den berechtigten Interessen der Strafverfolgungsbehörden in Fällen Rechnung tragen, in denen die Untersuchung der Umstände einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten durch eine frühzeitige Offenlegung in unnötiger Weise behindert würde.

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