Erwägungsgrund 089

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Erwägungsgrund 089

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Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

Stand: 27.04.2016 

In allen Fällen, in denen kein Kommissionsbeschluss zur Angemessenheit des in einem Drittland bestehenden Schutzes vorliegt, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter auf Lösungen zurückgreifen, durch die sichergestellt wird, dass die betroffenen Personen die für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in der Union geltenden Rechte und Garantien genießen, sobald die Daten übermittelt sind. In allen Fällen, in denen kein Kommissionsbeschluss zur Angemessenheit des in einem Drittland bestehenden Schutzes vorliegt, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter auf Lösungen zurückgreifen, durch die rechtlich verbindlich sichergestellt wird, dass die betroffenen Personen die für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in der Union geltenden Rechte und Garantien genießen, sobald die Daten übermittelt sind, soweit die Verarbeitung weder massiv noch wiederholt oder strukturiert ist. Diese Garantie sollte finanzielle Entschädigungsleistungen in Fällen des Verlusts oder eines unerlaubten Zugangs oder einer unerlaubten Verarbeitung von Daten sowie eine vom einzelstaatlichen Recht unabhängige Verpflichtung enthalten, vollständige Angaben über den Zugang zu den Daten durch Behörden im Drittstaat enthalten. In allen Fällen, in denen kein Kommissionsbeschluss zur Angemessenheit des in einem Drittland bestehenden Schutzes vorliegt, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter auf Lösungen zurückgreifen, durch die sichergestellt wird, dass die betroffenen Personen die für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in der Union geltenden Grundrechte und Garantien auch nach Übermittlung der Daten genießen. Gemäß der Richtlinie 95/46/EG waren Verarbeitungen personenbezogener Daten bei den Aufsichtsbehörden generell meldepflichtig. Diese Meldepflicht ist mit einem bürokratischen und finanziellen Aufwand verbunden und hat dennoch nicht in allen Fällen zu einem besseren Schutz personenbezogener Daten geführt. Diese unterschiedslosen allgemeinen Meldepflichten sollten daher abgeschafft und durch wirksame Verfahren und Mechanismen ersetzt werden, die sich stattdessen vorrangig mit denjenigen Arten von Verarbeitungsvorgängen befassen, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs, ihrer Umstände und ihrer Zwecke wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringen. Zu solchen Arten von Verarbeitungsvorgängen gehören insbesondere solche, bei denen neue Technologien eingesetzt werden oder die neuartig sind und bei denen der Verantwortliche noch keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt hat bzw. bei denen aufgrund der seit der ursprünglichen Verarbeitung vergangenen Zeit eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig geworden ist.

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In allen Fällen, in denen kein Kommissionsbeschluss zur Angemessenheit des in einem Drittland bestehenden Schutzes vorliegt, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter auf Lösungen zurückgreifen, durch die sichergestellt wird, dass die betroffenen Personen die für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in der Union geltenden Rechte und Garantien genießen, sobald die Daten übermittelt sind. In allen Fällen, in denen kein Kommissionsbeschluss zur Angemessenheit des in einem Drittland bestehenden Schutzes vorliegt, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter auf Lösungen zurückgreifen, durch die rechtlich verbindlich sichergestellt wird, dass die betroffenen Personen die für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in der Union geltenden Rechte und Garantien genießen, sobald die Daten übermittelt sind, soweit die Verarbeitung weder massiv noch wiederholt oder strukturiert ist. Diese Garantie sollte finanzielle Entschädigungsleistungen in Fällen des Verlusts oder eines unerlaubten Zugangs oder einer unerlaubten Verarbeitung von Daten sowie eine vom einzelstaatlichen Recht unabhängige Verpflichtung enthalten, vollständige Angaben über den Zugang zu den Daten durch Behörden im Drittstaat enthalten. In allen Fällen, in denen kein Kommissionsbeschluss zur Angemessenheit des in einem Drittland bestehenden Schutzes vorliegt, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter auf Lösungen zurückgreifen, durch die sichergestellt wird, dass die betroffenen Personen die für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in der Union geltenden Grundrechte und Garantien auch nach Übermittlung der Daten genießen. Gemäß der Richtlinie 95/46/EG waren Verarbeitungen personenbezogener Daten bei den Aufsichtsbehörden generell meldepflichtig. Diese Meldepflicht ist mit einem bürokratischen und finanziellen Aufwand verbunden und hat dennoch nicht in allen Fällen zu einem besseren Schutz personenbezogener Daten geführt. Diese unterschiedslosen allgemeinen Meldepflichten sollten daher abgeschafft und durch wirksame Verfahren und Mechanismen ersetzt werden, die sich stattdessen vorrangig mit denjenigen Arten von Verarbeitungsvorgängen befassen, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs, ihrer Umstände und ihrer Zwecke wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringen. Zu solchen Arten von Verarbeitungsvorgängen gehören insbesondere solche, bei denen neue Technologien eingesetzt werden oder die neuartig sind und bei denen der Verantwortliche noch keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt hat bzw. bei denen aufgrund der seit der ursprünglichen Verarbeitung vergangenen Zeit eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig geworden ist.

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