Erwägungsgrund 098

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Erwägungsgrund 098

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

Stand: 27.04.2016 

(ehem. EG 76)

Die zuständige Aufsichtsbehörde, die die Aufgaben einer solchen zentralen Kontaktstelle übernimmt, sollte die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats sein, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung hat. Die federführende Behörde, die die Aufgaben einer solchen zentralen Kontaktstelle übernimmt, sollte die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats sein, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung oder eine Vertretung hat. In bestimmten Fällen kann die federführende Behörde auf Antrag einer zuständigen Behörde im Rahmen des Kohärenzverfahrens vom Europäischen Datenausschuss bestimmt werden. Die Vorschriften über die federführende Behörde und das Prinzip der zentralen Kontaktstelle sollten keine Anwendung finden, wenn die Verarbeitung durch öffentliche Behörden oder private Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse handeln, erfolgt. In diesen Fällen sollte die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die öffentliche Behörde oder private Einrichtung ihren Sitz hat, die einzige Aufsichtsbehörde sein, die dafür zuständig ist, die Befugnisse auszuüben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden.   Verbände oder andere Vereinigungen, die bestimmte Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, sollten ermutigt werden, in den Grenzen dieser Verordnung Verhaltensregeln auszuarbeiten, um eine wirksame Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, wobei den Besonderheiten der in bestimmten Sektoren erfolgenden Verarbeitungen und den besonderen Bedürfnissen der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung zu tragen ist. Insbesondere könnten in diesen Verhaltensregeln — unter Berücksichtigung des mit der Verarbeitung wahrscheinlich einhergehenden Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen — die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter bestimmt werden.

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