Erwägungsgrund 099

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Erwägungsgrund 099

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015  Stand: 27.04.2016
Obgleich diese Verordnung auch für die Tätigkeit der nationalen Gerichte gilt, sollten - damit die Unabhängigkeit der Richter bei der Ausübung ihrer richterlichen Aufgaben unangetastet bleibt - die Aufsichtsbehörden nicht für personenbezogene Daten zuständig sein, die von Gerichten in ihrer gerichtlichen Eigenschaft verarbeitet werden. Diese Ausnahme sollte allerdings streng begrenzt werden auf rein justizielle Tätigkeiten in Gerichtsverfahren und sich nicht auf andere Tätigkeiten beziehen, mit denen je nach dem nationalen Recht Richter betraut sein können. keine Änderung entfällt Bei der Ausarbeitung oder bei der Änderung oder Erweiterung solcher Verhaltensregeln sollten Verbände und oder andere Vereinigungen, die bestimmte Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, die maßgeblichen Interessenträger, möglichst auch die betroffenen Personen, konsultieren und die Eingaben und Stellungnahmen, die sie dabei erhalten, berücksichtigen.

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Obgleich diese Verordnung auch für die Tätigkeit der nationalen Gerichte gilt, sollten - damit die Unabhängigkeit der Richter bei der Ausübung ihrer richterlichen Aufgaben unangetastet bleibt - die Aufsichtsbehörden nicht für personenbezogene Daten zuständig sein, die von Gerichten in ihrer gerichtlichen Eigenschaft verarbeitet werden. Diese Ausnahme sollte allerdings streng begrenzt werden auf rein justizielle Tätigkeiten in Gerichtsverfahren und sich nicht auf andere Tätigkeiten beziehen, mit denen je nach dem nationalen Recht Richter betraut sein können. keine Änderung entfällt Bei der Ausarbeitung oder bei der Änderung oder Erweiterung solcher Verhaltensregeln sollten Verbände und oder andere Vereinigungen, die bestimmte Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, die maßgeblichen Interessenträger, möglichst auch die betroffenen Personen, konsultieren und die Eingaben und Stellungnahmen, die sie dabei erhalten, berücksichtigen.

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