Erwägungsgrund 102
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 79) |
Die Aufklärungsmaßnahmen der Aufsichtsbehörden für die breite Öffentlichkeit sollten an die für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Auftragsverarbeiter einschließlich Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen und die betroffenen Personen gerichtete spezifische Maßnahmen einschließen. | Die Aufklärungsmaßnahmen der Aufsichtsbehörden sollten spezifische Maßnahmen einschließen, die sich an die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter, einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen, und an Einzelpersonen, insbesondere im Bildungsbereich, richten | Internationale Abkommen zwischen der Union und Drittländern über die Übermittlung von personenbezogenen Daten einschließlich geeigneter Garantien für die betroffenen Personen werden von dieser Verordnung nicht berührt. Die Mitgliedstaaten können völkerrechtliche Übereinkünfte schließen, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen beinhalten, sofern sich diese Übereinkünfte weder auf diese Verordnung noch auf andere Bestimmungen des Unionsrechts auswirken und ein angemessenes Schutzniveau für die Grundrechte der betroffenen Personen umfassen. |
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Kommentar
Erwägungsgrund 102
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 79) |
Die Aufklärungsmaßnahmen der Aufsichtsbehörden für die breite Öffentlichkeit sollten an die für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Auftragsverarbeiter einschließlich Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen und die betroffenen Personen gerichtete spezifische Maßnahmen einschließen. | Die Aufklärungsmaßnahmen der Aufsichtsbehörden sollten spezifische Maßnahmen einschließen, die sich an die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter, einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen, und an Einzelpersonen, insbesondere im Bildungsbereich, richten | Internationale Abkommen zwischen der Union und Drittländern über die Übermittlung von personenbezogenen Daten einschließlich geeigneter Garantien für die betroffenen Personen werden von dieser Verordnung nicht berührt. Die Mitgliedstaaten können völkerrechtliche Übereinkünfte schließen, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen beinhalten, sofern sich diese Übereinkünfte weder auf diese Verordnung noch auf andere Bestimmungen des Unionsrechts auswirken und ein angemessenes Schutzniveau für die Grundrechte der betroffenen Personen umfassen. |
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