Erwägungsgrund 114
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 89) |
Um den gerichtlichen Schutz der betroffenen Person in Situationen zu stärken, in denen die zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat hat, in dem die betroffene Person ansässig ist, sollte die betroffene Person eine Einrichtung, Organisation oder einen Verband, die sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Personen im Bereich des Datenschutzes zum Ziel gesetzt haben, darum ersuchen können, in ihrem Namen vor dem zuständigen Gericht in dem anderen Mitgliedstaat Klage gegen die Aufsichtsbehörde zu erheben. | Um den gerichtlichen Schutz der betroffenen Person in Situationen zu stärken, in denen die zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat hat, in dem die betroffene Person ansässig ist, sollte die betroffene Person eine Einrichtung, Organisation oder einen Verband, die/der im öffentlichen Interesse handelt, beauftragen können, vor dem zuständigen Gericht in dem anderen Mitgliedstaat Klage gegen die Aufsichtsbehörde zu erheben. |
entfällt | In allen Fällen, in denen kein Kommissionsbeschluss zur Angemessenheit des in einem Drittland bestehenden Datenschutzniveaus vorliegt, sollte der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter auf Lösungen zurückgreifen, mit denen den betroffenen Personen durchsetzbare und wirksame Rechte in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in der Union nach der Übermittlung dieser Daten eingeräumt werden, damit sie weiterhin die Grundrechte und Garantien genießen können. |
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Kommentar
Erwägungsgrund 114
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 89) |
Um den gerichtlichen Schutz der betroffenen Person in Situationen zu stärken, in denen die zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat hat, in dem die betroffene Person ansässig ist, sollte die betroffene Person eine Einrichtung, Organisation oder einen Verband, die sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Personen im Bereich des Datenschutzes zum Ziel gesetzt haben, darum ersuchen können, in ihrem Namen vor dem zuständigen Gericht in dem anderen Mitgliedstaat Klage gegen die Aufsichtsbehörde zu erheben. | Um den gerichtlichen Schutz der betroffenen Person in Situationen zu stärken, in denen die zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat hat, in dem die betroffene Person ansässig ist, sollte die betroffene Person eine Einrichtung, Organisation oder einen Verband, die/der im öffentlichen Interesse handelt, beauftragen können, vor dem zuständigen Gericht in dem anderen Mitgliedstaat Klage gegen die Aufsichtsbehörde zu erheben. |
entfällt | In allen Fällen, in denen kein Kommissionsbeschluss zur Angemessenheit des in einem Drittland bestehenden Datenschutzniveaus vorliegt, sollte der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter auf Lösungen zurückgreifen, mit denen den betroffenen Personen durchsetzbare und wirksame Rechte in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in der Union nach der Übermittlung dieser Daten eingeräumt werden, damit sie weiterhin die Grundrechte und Garantien genießen können. |
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