Erwägungsgrund 118

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Erwägungsgrund 118

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Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

Stand: 27.04.2016 

Schäden, die einer Person aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung entstehen, sollten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter ersetzt werden, die von ihrer Haftung befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass ihnen der Schaden nicht angelastet werden kann, insbesondere weil ein Fehlverhalten der betroffenen Person oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. 

Finanzielle oder sonstige Schäden, die einer Person aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung entstehen, sollten von dem für die Verarbeitung  Verantwortlichen oder dem
Auftragsverarbeiter ersetzt werden, die nur dann von ihrer Haftung befreit werden   können, wenn sie nachweisen, dass ihnen der Schaden nicht angelastet werden kann, insbesondere weil ein Fehlverhalten der betroffenen Person oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

 

Schäden, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht, sollten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter ersetzt werden, der von seiner Haftung befreit werden sollte, wenn er nachweist, dass er in keiner Weise für den Schaden verantwortlich ist (...). Der Begriff des Schadens sollte im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Dies gilt unbeschadet von Schadenersatzforderungen aufgrund von Verstößen gegen andere Vorschriften des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten. (...)  Wird auf eine Verarbeitung Bezug genommen, die mit der vorliegenden Verordnung nicht im Einklang steht, so gilt dies auch für Verarbeitungen, die nicht mit den nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und nationalen Rechtsvorschriften zur Präzisierung von Bestimmungen der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen. 

Die betroffenen Personen sollten einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Sind für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter an derselben Verarbeitung beteiligt, so sollte jeder für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden. Werden sie jedoch nach Maßgabe des nationalen Rechts zu demselben Verfahren hinzugezogen, so können sie im Verhältnis zu der Verantwortung anteilmäßig haftbar gemacht werden, die jeder für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter für den durch die Verarbeitung entstandenen Schaden zu tragen hat, sofern sichergestellt ist, dass die betroffene Person einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhält. Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, der den vollen Schadenersatz geleistet hat, kann anschließend ein Rückgriffsverfahren gegen andere an derselben Verarbeitung beteiligte für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter anstrengen.

Die Tatsache, dass die Aufsichtsbehörden unabhängig sind, sollte nicht bedeuten, dass sie hinsichtlich ihrer Ausgaben keinem Kontroll- oder Überwachungsmechanismus unterworfen werden bzw. sie keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können.

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Schäden, die einer Person aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung entstehen, sollten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter ersetzt werden, die von ihrer Haftung befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass ihnen der Schaden nicht angelastet werden kann, insbesondere weil ein Fehlverhalten der betroffenen Person oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. 

Finanzielle oder sonstige Schäden, die einer Person aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung entstehen, sollten von dem für die Verarbeitung  Verantwortlichen oder dem
Auftragsverarbeiter ersetzt werden, die nur dann von ihrer Haftung befreit werden   können, wenn sie nachweisen, dass ihnen der Schaden nicht angelastet werden kann, insbesondere weil ein Fehlverhalten der betroffenen Person oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

 

Schäden, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht, sollten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter ersetzt werden, der von seiner Haftung befreit werden sollte, wenn er nachweist, dass er in keiner Weise für den Schaden verantwortlich ist (...). Der Begriff des Schadens sollte im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Dies gilt unbeschadet von Schadenersatzforderungen aufgrund von Verstößen gegen andere Vorschriften des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten. (...)  Wird auf eine Verarbeitung Bezug genommen, die mit der vorliegenden Verordnung nicht im Einklang steht, so gilt dies auch für Verarbeitungen, die nicht mit den nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und nationalen Rechtsvorschriften zur Präzisierung von Bestimmungen der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen. 

Die betroffenen Personen sollten einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Sind für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter an derselben Verarbeitung beteiligt, so sollte jeder für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden. Werden sie jedoch nach Maßgabe des nationalen Rechts zu demselben Verfahren hinzugezogen, so können sie im Verhältnis zu der Verantwortung anteilmäßig haftbar gemacht werden, die jeder für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter für den durch die Verarbeitung entstandenen Schaden zu tragen hat, sofern sichergestellt ist, dass die betroffene Person einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhält. Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, der den vollen Schadenersatz geleistet hat, kann anschließend ein Rückgriffsverfahren gegen andere an derselben Verarbeitung beteiligte für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter anstrengen.

Die Tatsache, dass die Aufsichtsbehörden unabhängig sind, sollte nicht bedeuten, dass sie hinsichtlich ihrer Ausgaben keinem Kontroll- oder Überwachungsmechanismus unterworfen werden bzw. sie keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können.

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